Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. 2.2.3 RdSchr. 19g, Kinderbetreuungskosten
Tit. 2.2.3 RdSchr. 19g
Grundsätzliche Hinweise Gesamteinkommen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung
Tit. 2 – Gesamteinkommen → Tit. 2.2 – Korrektur der Summe der Einkünfte nach Maßgabe des § 2 Abs. 5a EStG
Tit. 2.2.3 RdSchr. 19g – Kinderbetreuungskosten
(1) Bei der Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Prüfung der Familienversicherung ist die Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG um die nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten zu mindern. Insoweit ist die bis zum 31. Dezember 2011 maßgebende Unterscheidung nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten nicht mehr von Bedeutung.
(2) Hinsichtlich der persönlichen Zuordnung der Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung bei zusammen veranlagten Eheleuten gilt Folgendes:
Besteht im steuerrechtlichen Sinne ein Dispositionsrecht hinsichtlich der Zuordnung von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben, gilt das im Rahmen der Einkommensteuererklärung ausgeübte Dispositionsrecht auch für die Feststellung des Gesamteinkommens nach § 10 SGB V.
Ist dagegen aufgrund der steuerrechtlichen Regelungen keine Aufteilung der Aufwendungen für die Kinderbetreuung zwischen den Elternteilen notwendig - aufgrund der Zusammenveranlagung der verheirateten Eltern nach § 26b EStG -, wird den Eltern für Zwecke der Sozialversicherung ein uneingeschränktes Dispositionsrecht zur Aufteilung der steuerlich anerkannten Kinderbetreuungskosten eingeräumt. Hierzu haben die Ehegatten eine einvernehmliche Erklärung gegenüber der/den zuständige(n) Krankenkasse(n) abzugeben. Diese Entscheidung gilt bis zur nächsten Einkommensüberprüfung nach § 4 der Fami-Meldegrundsätze.