Rechtsdatenbank
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BFH, 10.10.2018 - X R 44/17
Bundesfinanzhof
Urt. v. 10.10.2018, Az.: X R 44/17
Ein Firmenwagen für eine Minijobberin ist unüblich
Stellt ein Mann seine Ehefrau als Büro-, Organisations- und Kurierkraft (für ein Monatsgehalt von 400 Euro) im Rahmen eines Minijobs ein, so kann er das Arbeitsverhältnis steuerrechtlich nicht "wie unter Fremden üblich" abrechnen, wenn er ihr dafür einen Pkw überlässt, den sie auch privat nutzen darf und für den er ihr den geldwerten Vorteil (hier ermittelt per pauschaler 1-Prozent-Regelung) vom Arbeitslohn abzieht. Dass dabei am Ende nur 15 Euro als Verdienst übrigblieben (das Auto kostete 38.500 Euro, so dass monatlich 385 Euro als Sachlohn vom Barlohn abgezogen werden mussten), hielt das Finanzgericht Köln zwar auch für "ungewöhnlich" - es entspräche aber nach "Inhalt und Durchführung des Vertrages noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren" würden. Das sah der BFH nun anders und ging von einer "fremdunüblichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses" aus.
Quelle: Wolfgang Büser
Fundstellen:
AuA 2019, 235
BB 2019, 534
BBK 2019, 249-250
BC 2019, 94
BFH/NV 2019, 319-324
BFH/PR 2019, 89
DB 2019, 464-466
DStR 2019, 430-434
DStRE 2019, 325
DStZ 2019, 210
EStB 2019, 124
FA 2019, 168
FamRZ 2019, 749
finanzen.steuern kompakt 2019, 4-5
FK 2019, 77
FR 2019, 481-485
GmbH-Stpr. 2019, 117
KÖSDI 2019, 21176
LGP 2019, 64
MBP 2019, 56
NWB 2019, 618
NWB 2019, 928
NZA 2019, 604
NZG 2019, 680
StB 2019, 82
StuB 2019, 247
StX 2019, 148-149