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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.1.1.3 RdSchr. 18d, Steuerfreie Zusagen neben pauschal besteuerten Zusagen
Tit. 5.1.1.3 RdSchr. 18d
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitragsrechtliche Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung
Tit. 5.1 – Steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen → Tit. 5.1.1 – Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung
Tit. 5.1.1.3 RdSchr. 18d – Steuerfreie Zusagen neben pauschal besteuerten Zusagen
Leistet der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG begünstigte Beiträge an verschiedene Versorgungseinrichtungen, kann er § 40b EStG a. F. auf Beiträge an Pensionskassen und Direktversicherungen unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge der Beitragszahlung anwenden, wenn die Voraussetzungen für die weitere Anwendung der Pauschalbesteuerung vorliegen.
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