Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. 2.1 RdSchr. 18f, Allgemeines
Tit. 2.1 RdSchr. 18f
Grundsätzliche Hinweise Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V
Tit. 2 – Voraussetzungen der obligatorischen Anschlussversicherung
Tit. 2.1 RdSchr. 18f – Allgemeines
(1) Das Zustandekommen einer obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V setzt eine kumulative Erfüllung folgender Tatbestände voraus:
Ende der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung kraft Gesetzes (vgl. Abschnitt 2.2),
keine Ausschlusstatbestände (vgl. Abschnitt 2.3),
keine Austrittserklärung (vgl. Abschnitt 2.4).
(2) Die Voraussetzungen für die Begründung der obligatorischen Anschlussversicherung für Saisonarbeitnehmer aus dem Ausland nach der Beendigung der Saisonarbeitnehmertätigkeit weichen in puncto "Beitrittserklärung" von sonstigen Personen ab. Einzelheiten hierzu werden im Abschnitt 2.5 erläutert.