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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.6 RdSchr. 18f, Rechtliche Einordnung der obligatorischen Anschlussversicherung in sonstigen Rechtsvorschriften
Tit. 1.6 RdSchr. 18f
Grundsätzliche Hinweise Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V
Tit. 1 – Verhältnis der obligatorischen Anschlussversicherung zur freiwilligen Versicherung nach § 9 SGB V
Tit. 1.6 RdSchr. 18f – Rechtliche Einordnung der obligatorischen Anschlussversicherung in sonstigen Rechtsvorschriften
Sofern in sonstigen Rechtsvorschriften außerhalb des Versicherungsrechts (z. B. § 240 SGB V, Risikostruktur-Ausgleichsverordnung, § 106 Abs. 1 SGB VI, § 26 SGB II usw.) der Tatbestand "freiwillige Versicherung bzw. Mitgliedschaft" oder "Versicherungsberechtigung" mit bestimmten Rechtsfolgen verbunden ist, sind die nach § 9 und § 188 Abs. 4 SGB V begründeten freiwilligen Versicherungsverhältnisse gleich zu behandeln.
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