Rechtsdatenbank
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Tit. 4.5 RdSchr. 18f, Notwendige Ermittlungsaktivitäten der Krankenkassen
Tit. 4.5 RdSchr. 18f
Grundsätzliche Hinweise Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V
Tit. 4 – Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung in den Fällen, in denen weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt der Betroffenen im Geltungsbereich des SGB feststellbar ist
Tit. 4.5 RdSchr. 18f – Notwendige Ermittlungsaktivitäten der Krankenkassen
(1) Das Nichtzustandekommen der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 Satz 4 SGB V oder die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft nach § 191 Nr. 4 SGB V setzt voraus, dass die Krankenkasse alle zumutbaren Möglichkeiten zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Mitglieds erfolglos ausschöpft. Um die einheitliche Auslegung und Anwendung der in § 188 Abs. 4 Satz 4 SGB V und § 191 Nr. 4 SGB V vorgeschriebenen Ermittlungspflichten der Kranken-kassen sicherzustellen, hat der GKV-Spitzenverband nach § 188 Abs. 5 Satz 1 SGB V den Auftrag, das Nähere zu diesen Ermittlungspflichten in einer untergesetzlichen Rechtsnorm festzulegen. In Erfüllung dieser Verpflichtung wurden "Einheitliche Grundsätze zu den Ermittlungspflichten der Krankenkassen nach § 188 Abs. 5 SGB V (Einheitliche Ermittlungsgrundsätze)" entwickelt. Die Grundsätze bedürfen gemäß § 188 Abs. 5 Satz 2 SGB V zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.
(2) Näheres zu den Anforderungen an die Ermittlungsaktivitäten der Krankenkassen bei der Umset-zung des § 188 Abs. 4 Satz 4 SGB V und des § 191 Nr. 4 SGB V ist den vorgenannten Einheitlichen Grundsätzen zu entnehmen.