Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. D.5.1 RdSchr. 16e, Allgemeines
Tit. D.5.1 RdSchr. 16e
Grundsätzliche Hinweise zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen
Tit. D. – Waisenrente einer berufsständischen Versorgungseinrichtung → Tit. D.5 – Meldungen
Tit. D.5.1 RdSchr. 16e – Allgemeines
(1) Der Bezug einer Waisenrente eines Versorgungswerks löst als Versorgungsbezug die gleichen unter A.3 beschriebenen Meldepflichten der Beteiligten aus, wie dies auch bei anderen Versorgungsbezügen der Fall ist. Gesetzliche Grundlage für das Meldeverfahren zwischen den Versorgungswerken als Zahlstellen und den Krankenkassen (Zahlstellen-Meldeverfahren) und die Mitteilungspflichten der Versorgungsbezieher gegenüber der Zahlstelle stellen § 202 SGB V und § 50 Abs. 1 SGB XI dar. Ergänzend gelten die "Grundsätze zum maschinell unterstützten Zahlstellen-Meldeverfahren nach § 202 Abs. 2 SGB V" des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils aktuellen Fassung.
(2) Aufgrund der Versicherungspflicht für Waisenrentner von Versorgungswerken nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchstabe b SGB V und der damit einhergehenden Mitgliedschaft als Rentenantragsteller nach § 189 SGB V bestimmt § 202 Abs. 1 Satz 1 SGB V zusätzlich, dass in diesen Fällen die Zahlstelle der Krankenkasse den Tag der (Renten-)Antragstellung mitzuteilen hat (vgl. D.5.2).