Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. D.4.2.1 RdSchr. 16e, Allgemeines
Tit. D.4.2.1 RdSchr. 16e
Grundsätzliche Hinweise zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen
Tit. D.4 – Beiträge → Tit. D.4.2 – Beiträge als Rentenbezieher
Tit. D.4.2.1 RdSchr. 16e – Allgemeines
Waisenrenten von Versorgungswerken gelten ungeachtet der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchstabe b SGB V beitragsrechtlich unverändert als Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Damit finden grundsätzlich die im Abschnitt A beschriebenen Regelungen zur Bemessung, Tragung und Zahlung der Beiträge Anwendung. Gleichzeitig fallen sie unter die Vorschrift des § 237 SGB V, der die beitragspflichtigen Einnahmen von "versicherungspflichtigen Rentnern" bestimmt.