Rechtsdatenbank
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Ambulant betreute Wohngruppen
Ambulant betreute Wohngruppen
Vom Grundkonzept her leben in betreuten Wohngemeinschaften etwa sechs bis zwölf Hilfe- und Pflegebedürftige in einem gemeinsamen Haushalt zusammen und werden von Betreuungskräften unterstützt. Jeder Bewohner hat seinen eigenen Schlaf- und Wohnbereich, den er nach seinen Vorstellungen gestalten kann. Gemeinsam nutzt man Räume wie Wohnzimmer, Speiseraum, Küche und Bad. Jede Wohngemeinschaft wird von einer Betreuungskraft begleitet, die tagsüber und bei Bedarf auch in der Nacht von anderen Mitarbeitern unterstützt wird. Dieses Betreuungspersonal ist für die Organisation des Haushaltes und des Gruppenlebens zuständig. Die zusätzliche Versorgung bei darüber hinausgehendem individuellem Hilfe- und Pflegebedarf übernehmen Pflegekräfte.
Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind keine Einrichtungen oder Kleinstheime. Der Bewohner einer betreuten Wohngemeinschaft hat nicht den Status eines Heimbewohners, sondern den Status eines Mieters, der sich nach seiner Wahl Betreuungs- und Serviceleistungen hinzukauft. Zentrales und konstitutives Merkmal dieser Variante des Wohnpflegegruppen-Konzeptes ist das Wahlrecht. Wie bei ambulanter Pflege in der normalen Wohnung bestimmen die Wohngemeinschaftsbewohner bzw. ihre Angehörigen oder gesetzlichen Betreuer, wer Pflege und Betreuung bereitstellt, wie diese strukturiert sein soll, mit wem die Wohnung geteilt wird, wie die Wohnung ausgestattet wird, was gegessen und getrunken wird. Das bedeutet aber auch, dass die Bewohner bestimmen können, welcher Pflegedienst die Betreuungsleistungen erbringt. Und wenn sie mit dessen Leistungen nicht mehr einverstanden sind, können sie diesen auch jederzeit kündigen.
Durch ein zeitlich befristetes Initiativprogramm zur Gründung ambulanter Wohngruppen soll das Zusammenleben mit Anderen in kleinen Gruppen gefördert werden. 2.500 EUR pro pflegebedürftiger Person (maximal 10.000 EUR pro Wohngruppe) können dafür als Zuschuss für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung gewährt werden (§ 45e SGB XI).
Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen erhalten neben dem Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen oder neben dem Anspruch auf Pflegegeld zusätzlich einen pauschalen Wohngruppenzuschlag (§§ 36, 37, 38, 38a SGB XI). Der Zuschlag beträgt 214 EUR monatlich, um dem höheren Organisationsaufwand gerecht werden zu können. Der Zuschlag wird zwar als Pauschale, aber nur zweckgebunden gewährt: Voraussetzung für die Zahlung des Zuschlages ist, dass in der Wohngruppe mindestens eine Pflegekraft organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet (Präsenzkraft). Auf einen konkreten Nachweis entstandener Kosten wird bewusst verzichtet. Das Erbringen von Nachweisen über entstandene Kosten (und damit verbundene Buchführungen) wäre zu bürokratisch und würde insbesondere selbst organisierten Wohngruppen nicht gerecht.
Keine ambulante Versorgungsform im Sinne des § 38a SGB XI liegt vor, wenn die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist. Die von der Gemeinschaft unabhängig getroffenen Regelungen und Absprachen sind keine tatsächlichen Einschränkungen in diesem Sinne.