Rechtsdatenbank
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Aushilfskräfte - Beschäftigungsmöglichkeiten
Aushilfskräfte - Beschäftigungsmöglichkeiten
Inhaltsübersicht
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Information
1. Allgemeines
Der kurzfristige Beschäftigungsbedarf ist das prägende Kennzeichen von Aushilfsarbeitsverträgen. Er ist, wenn es um die Ausgestaltung der konkreten Beschäftigung geht, die tragende Komponente. Wie der Aushilfsarbeitsvertrag dann in die Praxis umgesetzt wird, bleibt den Vertragsparteien überlassen. Folgende Beschäftigungsmöglichkeiten haben sich etabliert:
2. Vollzeit- und Teilzeitarbeitsverhältnisse
Die Beschäftigung als Aushilfskraft kann in Voll- oder Teilzeitarbeit erfolgen. Vollzeitarbeitnehmer ist, wer die tarifliche oder betriebliche Regelarbeitszeit leistet. Teilzeitarbeitnehmer ist, wer weniger als die tarifliche oder betriebliche Regelarbeitszeit leistet (vgl. dazu die Definitionen in § 2 TzBfG).
Beispiel:
Das "Schwarze Rössl", ein beliebtes Ausflugslokal am Wolfmannssee, stellt einige Kellner für die Hauptsaison in den Monaten Juni bis September ein. Diese "Aushilfskellner" arbeiten in der Woche die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Sie werden wegen des Ausflugsbetriebs sowohl samstags als auch an Sonntagen eingesetzt. Ihre arbeitsfreien Tage sind im Wechsel Montag, Dienstag oder Mittwoch. Sie arbeiten im "Schwarzen Rössl" damit als Vollzeit-Aushilfen.
Zwei Verkäuferinnen aus der benachbarten "Rössl-Boutique" werden nur nachmittags und während der Spätöffnung eingesetzt. Auch sie haben nur einen Saisonvertrag von Juni bis September. Beide arbeiten an fünf Tagen in der Woche jeweils fünf Stunden, d.h. 25 Stunden in der Woche. Sie sind bei einer tariflichen Regelarbeitszeit von 37,5 Wochenstunden Teilzeit-Aushilfen.
Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung der Beschäftigung. Voll- oder Teilzeit ist keine Frage des Aushilfsbedarfs. Die Annahme, es müsse sich bei Aushilfskräften stets um Teilzeitarbeitnehmer handeln, ist falsch.
3. Befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse
Der kurzfristige Beschäftigungsbedarf legt es nahe, Aushilfsarbeitsverhältnisse mit einer Befristung zu vereinbaren. Der kurzfristige Bedarf ist dann regelmäßig der für befristete Arbeitsverhältnisse notwendige sachliche Grund i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, wenn die Befristung nicht als Neueinstellung i.S.d. § 14 Abs. 2 TzBfG erfolgt).
Beispiel:
Der befristete Einsatz zweier Aushilfsverkäuferinnen für die Zeit des Sommerschlussverkaufs ist ein sachlicher Grund. Der Spediteur, der einen Aushilfsfahrer für die Dauer der Erkrankung eines zum Stammpersonal gehörenden Truckers einstellt, hat für diese Befristung ebenfalls einen sachlichen Grund. Schließlich liegt auch ein sachlicher Grund vor, wenn ein Student auf die Sommermonate befristet als Surflehrer engagiert wird.
Die befristete Einstellung von Aushilfskräften ist aber nicht zwingend. Selbstverständlich können Aushilfskräfte auch unbefristet beschäftigt werden.
Beispiel:
Die CrimeTime TV GmbH dreht im Sommer wieder einen der beliebten Wallswerck-Krimis in Münster. Das Wetter in der Westfalen-Metropole ist oft launisch und man kann zu Beginn der Dreharbeiten nicht abschätzen, wie lange sie dauern. Der Geschäftsführer der CrimeTime TV GmbH entschließt sich daher, unbefristet eine zusätzliche Regieassistentin mit einer kurzen Kündigungsfrist als Aushilfe einzustellen.
Auch bei der Frage befristete oder unbefristete Einstellung entscheidet der konkrete Beschäftigungsbedarf.
Praxistipp:
Mit dem ersten Tag des siebten Monats der Betriebszugehörigkeit beginnt in Betrieben mit mehr als fünf bzw. zehn Arbeitnehmern der Kündigungsschutz. Wer Aushilfsarbeitsverhältnisse nicht befristet, sollte sorgfältig darauf achten, dass die Entscheidung Fortsetzung des Aushilfsarbeitsverhältnisses oder dessen Beendigung unbedingt vor Ablauf des sechsten Monats der Betriebszugehörigkeit erfolgen sollte.
Zudem sind bei Abschluss eines Aushilfsarbeitsverhältnisse die Vorschriften des Mutterschutzes zu beachten. Ein befristeter Arbeitsvertrag läuft auch dann aus, wenn die Mitarbeiterin nach Aufnahme der Tätigkeit schwanger wird. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag müsste bei Wegfall des Aushilfsbedürfnisses erst gekündigt werden, was im Falle einer schwangeren Mitarbeiterin nach § 17 MuSchG grundsätzlich nicht möglich ist.
Daneben gibt es noch die Möglichkeit der Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG).
4. Versicherungspflichtige und versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse
Wenn Beschäftigung Sinn machen soll, muss sie die Steuer- und Sozialkassen füllen. Aushilfsarbeitsverhältnisse können daher wie ganz normale Arbeitsverhältnisse abgerechnet werden. Sie sind in der Regel sozialversicherungs- und steuerpflichtig.
Viele Aushilfsarbeitsverhältnisse werden aber auch als geringfügige Beschäftigungen ausgeübt (zur weiteren Erläuterung s. das Stichwort Geringfügige Beschäftigung - Allgemeines). Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 EUR nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV), oder
die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 EUR im Monat übersteigt (geringfügig kurzfristige Beschäftigung, § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).
Klassische Aushilfskräfte sind Hausfrauen, Pensionäre, Rentner, Schüler und Studenten.
Hinweis:
In der Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2018 durften Arbeitnehmer wegen Einführung des MiLoG kurzfristig drei Monate oder 70 Arbeitstage geringfügig beschäftigt werden (§ 115 SGB IV a.F.). Diese Möglichkeit ist mit Ablauf ihrer Befristung entfallen. Seit dem 01.01.2019 gilt wieder die zwei Monate-/50-Arbeitstage-Regel.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 01.01.2020 9,35 EUR.