Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Aufhebungsvertrag - Erstattungspflicht
Aufhebungsvertrag - Erstattungspflicht
Information
Die Erstattungspflicht des Arbeitgebers aus § 147a SGB III a. F. ist inzwischen weggefallen. Sie ist für den Abschluss von Aufhebungsverträgen kein Hindernis mehr.
Zur früheren Rechtslage:
Noch vor Jahren barg der Abschluss eines Aufhebungsvertrags für den Arbeitgeber die Gefahr, der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld erstatten zu müssen. Die Verpflichtung stand in § 147a SGB III a. F. Es ging darum, dass sich ein Arbeitgeber nicht so ohne Weiteres auf Kosten der Arbeitslosenversicherung von langjährigen Mitarbeitern trennen durfte.
§ 147a SGB III a. F. regelte allerdings auch Fälle, in denen keine Erstattungspflicht eintrat. Zum Beispiel, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung beendet wurde (§ 147a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III a. F.). Trotzdem war es früher so, dass sich ein Arbeitgeber nicht auf den Freistellungstatbestand einer an sich sozial gerechtfertigten Kündigung berufen konnte, wenn er mit seinem Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag schloss (BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 5/00 R).
§ 147a SGB a. F. III enthielt darüber hinaus einen umfangreichen Katalog weiterer Ausschlusstatbestände.
Siehe auch