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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 25 BBiG, Unabdingbarkeit
§ 25 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Berufsausbildungsverhältnis → Unterabschnitt 6 – Sonstige Vorschriften
§ 25 BBiG – Unabdingbarkeit
Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.
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