Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. D.3 RdSchr. 10h, Hinweispflicht der Krankenkasse
Tit. D.3 RdSchr. 10h
Grundsätzliche Hinweise zu den mitgliedschafts- und beitragsrechtlichen Regelungen zum Zusatzbeitrag
Tit. D – Sonderkündigungsrecht
Tit. D.3 RdSchr. 10h – Hinweispflicht der Krankenkasse
(1) Nach § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V hat die Krankenkasse ihre Mitglieder auf das Sonderkündigungsrecht spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit (des erstmalig erhobenen bzw. des erhöhten Zusatzbeitrags oder der verringerten Prämienzahlung) hinzuweisen. In dieser Vorschrift wird nicht näher bestimmt, wie die Hinweispflicht konkret auszugestalten ist. Der Hinweis kann in Form von mitgliederindividualisierten Schreiben erfolgen. In diesem Fall wird der Hinweis in der Regel mit dem Bescheid über die erstmalige Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags bzw. Verringerung der Prämienzahlung verbunden werden. Informationen in Mitgliederzeitschriften sind als Hinweis im Sinne des § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V ebenfalls zulässig, sofern diese deutlich und (nachweisbar) rechtzeitig erfolgen.
(2) Eine Hinweispflicht besteht auch, wenn es im Zusammenhang mit einer Fusion von Krankenkassen für einen Teil der Mitglieder der neu entstandenen Krankenkasse zur Erhebung bzw. Erhöhung des Zusatzbeitrags oder zur Verringerung bzw. zum Wegfall der Prämienzahlung kommt.
Beispiel 1:
Erstmalige Erhebung eines Zusatzbeitrags zum | 1. 5. 2011 |
In der Satzung der Krankenkasse ist als Fälligkeit der 15. des Folgemonats bestimmt. | |
Erstmalige Fälligkeit am | 15. 6. 2011 |
Hinweispflicht auf das Sonderkündigungsrecht bis zum (Maßgebend ist der Zugang des Schreibens bzw. der Mitgliederzeitschrift beim Mitglied.) | 15. 5. 2011 |
Die Krankenkasse weist auf das Sonderkündigungsrecht fristgerecht hin am | 5. 5. 2011 |
Die Kündigung muss der Krankenkasse spätestens vorliegen am | 15. 6. 2011 |
Eingang der Kündigung am | 27. 5. 2011 |
Die Mitgliedschaft endet am | 31. 7. 2011 |
Neue Mitgliedschaft ist nachzuweisen bis zum Ende der Kündigungsfrist am | 31. 7. 2011 |
(3) Bei Verringerung einer Prämienzahlung gilt als Fälligkeit im Sinne des § 175 Abs. 4 Sätze 5 und 6 SGB V der Tag, an dem die unveränderte Prämienzahlung fällig wäre.
(4) Fällt die Prämie weg und gibt es damit keinen nächsten Fälligkeitstag, ist es für die nähere Bestimmung des Sonderkündigungsrechts erforderlich, ein fiktives Fälligkeitsdatum im Sinne des § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V zu bestimmen:
(5) Beendet eine Krankenkasse die Prämienzahlung, die bisher nach der Satzung zu bestimmten wiederkehrenden Zeitpunkten erfolgte bzw. erfolgen sollte (z. B. jeweils am 31. 3. für das vorangegangene Kalenderjahr), wird es als sachgerecht angesehen, als fiktives Fälligkeitsdatum den Tag nach Ablauf eines Monats nach der Veröffentlichung der Satzungsänderung anzusehen. Wird die letzte Prämienzahlung erst nach diesem Tag fällig, gilt dieser letzte Fälligkeitstag als Fälligkeit im Sinne des § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V. Ist nicht ein bestimmter Fälligkeits- bzw. Auszahlungstag, sondern ein Termin vorgesehen, bis zu dem die Auszahlung erfolgen kann, gilt dieser letztmögliche Auszahlungszeitpunkt als Fälligkeitstag in diesem Sinne.
(6) Ist in der Satzung ein bestimmter einmaliger Zeitraum oder Zeitpunkt benannt, für den bzw. an dem oder bis zu dem eine Prämie ausgeschüttet wird (z. B. bis 31. 3. 2011 für den Zeitraum vom 1. 1. 2010 bis 31. 12. 2010), und wird - ohne eine Satzungsänderung - anschließend keine Prämie mehr gewährt, ist als Fälligkeitstag im Sinne des § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V der Tag anzusetzen, an dem die letzte Prämienzahlung fällig wird. Frühestens gilt als Fälligkeitstag der letzte Tag des Zeitraumes, für den zuletzt eine Prämie gezahlt wird. In diesem Fall handelt es sich ebenfalls um eine Prämienverringerung im Sinne des § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V.
(7) Kommt eine Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nicht fristgerecht nach, verschiebt sich für das Mitglied die Erhebung oder die Erhöhung des Zusatzbeitrags und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum (§ 175 Abs. 4 Satz 7 SGB V). Obwohl dies aus dem Gesetzestext nicht explizit hervor geht, muss diese Rechtsfolge auch für die Verringerung oder den Wegfall der Prämienzahlung gelten. Andernfalls könnte durch Verzögerung oder einen gar nicht erfolgten Hinweis eine vorzeitige Sonderkündigung hinausgeschoben bzw. gänzlich verhindert werden.
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1 aber,
die Krankenkasse weist auf das Sonderkündigungsrecht verspätet hin am | 24. 5. 2011 |
Erstmalige Fälligkeit verschiebt sich auf den | 24. 6. 2011 |
Die Kündigung muss der Krankenkasse spätestens vorliegen bis zum | 24. 6. 2011 |
Eingang der Kündigung am | 18. 6. 2011 |
Die Mitgliedschaft endet am | 31. 8. 2011 |
Neue Mitgliedschaft ist nachzuweisen bis zum Ende der Kündigungsfrist am | 31. 8. 2011 |
(8) Kommt die Mitgliedschaft rückwirkend zu einem Zeitpunkt zustande, an dem die Krankenkasse noch keinen bzw. keinen erhöhten Zusatzbeitrag erhoben hat, und kann die Krankenkasse dementsprechend das Mitglied erst später auf ein Sonderkündigungsrecht hinweisen, kommt es zu einer entsprechenden Verschiebung des Sonderkündigungsrechts.
Beispiel 3:
Wie Beispiel 1, aber
am 4. 10. 2011 stellt die Krankenkasse Versicherungspflicht fest ab | 1. 2. 2011 |
Die Krankenkasse weist gleichzeitig auf das Sonderkündigungsrecht verspätet hin. | |
Zugang des Hinweises beim Mitglied am | 7. 10. 2011 |
Die Kündigung muss der Krankenkasse spätestens vorliegen bis zum | 7. 11. 2011 |
Eingang der Kündigung am | 2. 11. 2011 |
Die Mitgliedschaft endet am | 31. 1. 2012 |
Neue Mitgliedschaft ist nachzuweisen bis zum Ende der Kündigungsfrist am | 31. 1. 2012 |
(9) Kommt die Mitgliedschaft hingegen rückwirkend zu einem Zeitpunkt zustande, an dem die Krankenkasse bereits einen Zusatzbeitrag bzw. einen erhöhten Zusatzbeitrag erhebt, ist ein Sonderkündigungsrecht nicht einzuräumen.
(10) Der Hinweis im Sinne des § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V allein stellt keinen Verwaltungsakt dar. Jedoch kann der Hinweis mit dem Bescheid, mit dem der Zusatzbeitrag bzw. der erhöhte Zusatzbeitrag oder die verringerte Prämie festgesetzt wird, verbunden werden. Mit dem Hinweis ist der Versicherte umfassend über die in § 175 Abs. 4 Sätze 6 und 7 SGB V beschriebenen Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts, die Fristen und die Auswirkungen zu informieren. Dabei muss mindestens das maßgebende Datum der Fälligkeit als letzter Tag für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts konkret angegeben werden.