Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. D.1 RdSchr. 10h, Allgemeines
Tit. D.1 RdSchr. 10h
Grundsätzliche Hinweise zu den mitgliedschafts- und beitragsrechtlichen Regelungen zum Zusatzbeitrag
Tit. D – Sonderkündigungsrecht
Tit. D.1 RdSchr. 10h – Allgemeines
(1) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse grds. mindestens 18 Monate gebunden (§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Abweichend davon kann die Mitgliedschaft bei der Teilnahme an einem Wahltarif, für den eine ein- bzw. 3-jährige Mindestbindungsfrist gilt, ebenfalls frühestens zum Ablauf dieser Mindestbindungsfrist gekündigt werden (§ 53 Abs. 8 Sätze 1 und 2 SGB V). Die Bindungsfrist für die Wahltarife überlagert insoweit die 18-monatige Bindungsfrist.
(2) Durch die Regelung des § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V wird den Mitgliedern einer Krankenkasse ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt, den Zusatzbeitrag erhöht oder die Prämienzahlung (§ 242 Abs. 2 SGB V) verringert.
(3) Die Mitgliedschaft kann in diesen Fällen auch ohne Einhaltung der grds. bestehenden 18-monatigen Bindungsfrist gekündigt werden. Auf das Sonderkündigungsrecht hat die Krankenkasse ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der erstmaligen Fälligkeit hinzuweisen. Eine wirksam ausgeübte Kündigung auf Grund des Sonderkündigungsrechts hat zur Folge, dass der Zusatzbeitrag bzw. der erhöhte Zusatzbeitrag vom Mitglied bis zur Beendigung der Mitgliedschaft nicht erhoben wird.
(4) Nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V kann das Sonderkündigungsrecht "abweichend von Satz 1" ausgeübt werden. D. h. aber nicht, dass nur in den Fällen, in denen die 18-monatige Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist, das Sonderkündigungsrecht ausgeübt werden kann. Das Sonderkündigungsrecht besteht lediglich ohne Beachtung der 18-monatigen Bindungsfrist. Damit verfügen Mitglieder auch nach Ablauf der 18-monatigen Bindungsfrist über das Sonderkündigungsrecht einschließlich der sich daraus ergebenden beitragsrechtlichen Schutzmechanismen.