Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. 6.3 RdSchr. 96a
Tit. 6.3 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 6 – Krankenkassenwahlrechte . . . → Tit. 6.3 – Grundsätze der Krankenkassenwahl
Tit. 6.3 RdSchr. 96a
Die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts nach den unter Abschnitt 6.2 beschriebenen Bedingungen, die dabei einzuhaltenden Fristen und das erforderliche Meldeverfahren werden in § 175 SGB V beschrieben. Absatz 1 dieser Vorschrift stellt in Verb. mit § 173 Abs. 1 SGB V klar, dass das Wahlrecht vom Versicherten selbst gegenüber der von ihm gewählten Krankenkasse zu erklären ist. Die Krankenkasse darf die Mitgliedschaft eines Wahlberechtigten nicht ablehnen.