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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 7 EFZG Tit. 4 RdSchr. 98b, Ausschluss des Leistungsverweigerungsrechts
Zu § 7 EFZG Tit. 4 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 7 EFZG
Zu § 7 EFZG Tit. 4 RdSchr. 98b – Ausschluss des Leistungsverweigerungsrechts
(1) Hat der Arbeitnehmer die Verletzung der ihm nach § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 EFZG auferlegten Anzeige- und Nachweispflichten nicht zu vertreten, dann ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern (§ 7 Abs. 2 EFZG).
(2) Voraussetzung für eine berechtigte Verweigerung ist demnach, dass der Arbeitnehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt.
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