Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Zu § 52 SGB V Tit. 1 RdSchr. 07e, Allgemeines
Zu § 52 SGB V Tit. 1 RdSchr. 07e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 52 SGB V
Zu § 52 SGB V Tit. 1 RdSchr. 07e – Allgemeines
Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten für die Folgekosten von medizinisch nicht indizierten Maßnahmen, wie z. B. ästhetischen Operationen, Tätowierungen oder Piercings, nicht in vollem Umfang einstehen. Die Krankenkassen haben in diesen Fällen die Versicherten an den Behandlungskosten angemessen zu beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.