Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Zu § 44 SGB V Tit. 1 RdSchr. 07e, Allgemeines
Zu § 44 SGB V Tit. 1 RdSchr. 07e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 44 SGB V
Zu § 44 SGB V Tit. 1 RdSchr. 07e – Allgemeines
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in § 5 Abs. 5 oder § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten,
sind vom 1. 4. 2007 an versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V/§ 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989. Von dieser Versicherungspflicht werden insbesondere Personen erfasst, die aus der Versicherungspflicht oder aus einer freiwilligen Versicherung ausschieden und keinen Folge-Versicherungsschutz erlangten. Für diesen Personenkreis schließt § 44 Abs. 1 Satz 2[jetzt] Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erster Halbsatz SGB V den Krankengeldanspruch grds. aus.