Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. 6.2.4 RdSchr. 09f, Keine (Fort-)Zahlung während der Arbeitsunfähigkeit
Tit. 6.2.4 RdSchr. 09f
Gemeinsames Rundschreiben zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes von Leistungsbeziehern nach dem SGB III
Tit. 6 – Konjunkturelles Kurzarbeitergeld ([jetzt] §§ 95 bis 100 SGB III) → Tit. 6.2 – Fortzahlung des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsunfähigkeit
Tit. 6.2.4 RdSchr. 09f – Keine (Fort-)Zahlung während der Arbeitsunfähigkeit
(1) Kurzarbeitergeld während der Arbeitsunfähigkeit ist nicht zu zahlen an Kurzarbeiter,
denen wegen Fehlens betrieblicher oder persönlicher Voraussetzungen kein Kurzarbeitergeld gewährt werden kann (z. B. Nichterfüllung oder Wegfall der betrieblichen Anspruchsvoraussetzungen; Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des SGB VI erforderliche Lebensjahr vollendet haben, vom Beginn des folgenden Monats an; Fälle des § 8 Abs. 1 EFZG);
die vor dem Beginn des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wurden;
denen kein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle zusteht (wie z. B. nach § 3 EFZG bei selbstverschuldeter Krankheit oder bei Heimarbeitern, die unter § 10 Abs. 1 EFZG fallen);
deren Anspruch auf Entgeltfortzahlung bereits erschöpft ist.
(2) Bei Verweigerung der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber - etwa wegen selbstverschuldeter Krankheit - erfüllt die Krankenkasse den Anspruch auf Krankengeld. Ggf. meldet sie neben der Anzeige des Forderungsübergangs nach § 115 SGB X an Stelle des Arbeitgebers auch bei der Agentur für Arbeit den Anspruch auf Kurzarbeitergeld an; die Agentur für Arbeit berücksichtigt diese Anmeldung, wenn der Arbeitgeber den Antrag auf Kurzarbeitergeld stellt. Wird später der Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber anerkannt, erhält die Krankenkasse Ersatz des gezahlten Krankengeldes durch den Arbeitgeber in Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs und von der Agentur für Arbeit in Höhe des Kurzarbeitergeldes.