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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Ausgleich (Rentenabschläge) - Einkommensteuerfreie Einnahmen
Ausgleich (Rentenabschläge) - Einkommensteuerfreie Einnahmen
A. Erläuterung
Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres können Rentenminderungen durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme dieser Beiträge sind, soweit sie 50 % der Beiträge nicht übersteigen, einkommensteuerfreie Einnahmen.
B. Rechtsgrundlage
→§ 3 Nr. 28 EStG
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