Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Duale Studiengänge - berufsintegriert
Duale Studiengänge - berufsintegriert
Information
Berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge sind auf berufliche Weiterbildung ausgerichtet und wenden sich an Studieninteressenten mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit ein Studium durchführen möchten. Bei diesen Studiengängen besteht regelmäßig nur eine zeitliche, aber keine inhaltliche Verzahnung von theoretischer und praktischer Ausbildung. Aus diesem Grund werden sie mitunter nicht im engeren Sinne zu den dualen Studiengängen gerechnet.
Bei berufsintegrierten und berufsbegleitenden dualen Studiengängen wird die bisherige Tätigkeit im Betrieb den Erfordernissen des Studiums angepasst. Ein inhaltlicher Bezug zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Studium ist regelmäßig gegeben. Berufsintegrierte duale Studiengänge können in enger zeitlicher Verzahnung mit der weiterhin ausgeübten Berufstätigkeit stehen (regelmäßiger Wechsel von Studium und Beschäftigung). Berufsbegleitende duale Studiengänge werden neben der bisherigen Berufstätigkeit absolviert. Sie können einem Fern- oder Abendstudium ähnlich sein oder in klassischer Form durchlaufen werden.
Versicherungsrechtliche Beurteilung
Teilnehmer an dualen Studiengängen wurden zum 01.01.2012 den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt und als solche einheitlich für die gesamte Dauer des entsprechenden Studiengangs der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterstellt.
Teilnehmer an berufsintegrierten dualen Studiengängen wurden bereits vor der vg. Neuregelung grundsätzlich als Beschäftigte angesehen, soweit die Ausbildung bzw. das Studium mit der Beschäftigung in einem prägenden oder engen inneren Zusammenhang stand. In der versicherungsrechtlichen Beurteilung ergeben sich daher vor dem Hintergrund der mit dem 4. SGB IV-Änderungsgesetz einhergehenden Regelungen grundsätzlich keine Veränderungen.