Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. 1 AAGMaschAVfGs 2014
Tit. 1 AAGMaschAVfGs 2014
Grundsätze für das maschinelle Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
Bundesrecht
Tit. 1 – Allgemeines
Tit. 1 AAGMaschAVfGs 2014
(1) Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) bestimmt in § 1 Absatz 1, dass Arbeitgebern, die in der Regel ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen,
- 1.
das für den in § 3 Absatz 1 und 2 und den in § 9 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlte Arbeitsentgelt,
- 2.
die auf die Arbeitsentgelte und Vergütungen nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a SGB VI sowie die Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und nach § 61 SGB XI
von den Krankenkassen/Einzugsstellen erstattet werden, wobei die landwirtschaftlichen Krankenkassen hiervon ausgenommen ist.
(2) Des Weiteren bestimmt § 1 Absatz 2 AAG, dass den Arbeitgebern
- 1.
der nach § 14 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
- 2.
das nach § 11 MuSchG bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
- 3.
die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a SGB VI sowie die Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und nach § 61 SGB XI
von den Krankenkassen/Einzugsstellen erstattet werden, wobei die landwirtschaftlichen Krankenkassen auch hiervon ausgenommen ist.
(3) Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen sowie zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 wurde in § 2 Absatz 3 AAG eine Rechtsgrundlage geschaffen, die den GKV-Spitzenverband legitimiert, den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes in Grundsätzen festzulegen.
(4) Mit den vorliegenden Grundsätzen legt der GKV-Spitzenverband
den Aufbau der Datensätze und der Datenbausteine,
die Schlüsselzahlen sowie
die maßgebenden Meldewege
für das maschinelle Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG fest.