Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. 3.1.3 MDKRL, Arbeitsunfähigkeit (§ 275 Abs. 1 Nr. 3 SGB V)
Tit. 3.1.3 MDKRL
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung
Bundesrecht
Teil A – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung → Tit. 3 – Beratung und Begutachtung in Einzelfällen
Tit. 3.1.3 MDKRL – Arbeitsunfähigkeit (§ 275 Abs. 1 Nr. 3 SGB V)
(1) Die Krankenkassen haben eine gutachtliche Stellungnahme des MDK zur Arbeitsunfähigkeit zu veranlassen, wenn es
- zur Sicherung des Behandlungserfolges oder
- zur Beseitigung von begründeten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
erforderlich ist.
(2) Der MDK unterstützt die Krankenkasse durch die sozialmedizinische Vorberatung bei der Auswahl der geeigneten Fälle. Zum Verfahren siehe Abschnitt 4.2.
(3) Der MDK hat auch ohne ausdrückliche Fragestellung durch die Krankenkasse bei der Beratung oder Begutachtung Arbeitsunfähiger zu beurteilen, ob im Sinne von § 51 Abs. 1 SGB V Erwerbsunfähigkeit anzunehmen ist.