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Hilfsmittel - Rechtsprechung
Hilfsmittel - Rechtsprechung
Kurzinfo
Darüber, was alles unter den Begriff "Hilfsmittel" zu subsumieren ist, gibt es eine Reihe von höchstrichterlichen Entscheidungen, aus denen zu entnehmen ist, dass es auf die Umstände des individuellen Einzelfalls ankommt.
Information
Inhaltsübersicht
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Das Bundessozialgericht (BSG, 28.06.2001 - B 3 KR 3/00 R) hat entschieden, dass Hilfsmittel i.S.d. § 33 SGB V alle ärztlich verordneten Sachen sind, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen.
1. Krankenfahrstühle
Krankenfahrstühle fallen unter die von den Krankenkassen zu finanzierenden Hilfsmittel. Der Anspruch auf Gewährung eines elektrischen Krankenfahrstuhls mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h umfasst darüber hinaus auch die Kosten für die vorgeschriebene Verkehrshaftpflichtversicherung (vgl. BSG, 14.09.1994 - 3/1 RK 56/93).
2. Allergiker
Nach einer am 28.06.1996 veröffentlichten Entscheidung des Bundessozialgerichts sind auch ärztlich verordnete Geräte zur Reinigung der Luft bei Allergikern erstattungsfähig (vgl. BSG, 17.01.1996 - 3 RK 16/95).
Nach einer weiteren Entscheidung des Bundessozialgerichts können auch Allergiker von den gesetzlichen Krankenkassen einen Teil der Kosten für antiallergene Gegenstände verlangen. Dies gilt auch dann, wenn diese Gegenstände zum gewöhnlichen Lebensbedarf gehören. Voraussetzung ist, dass der Preis eines Gegenstandes aufgrund einer allergiehemmenden Spezialbehandlung höher ist als der übliche Preis. In diesem Fall haben die Krankenkassen den "heilmittelrelevanten" Anteil der Kosten zu übernehmen. Andernfalls würde sich für den Betroffenen eine Belastung ergeben, die "übermäßig und unzumutbar" ist. Im Übrigen können, wie das Gericht feststellte, z.B. spezielle Matratzen- und Kissenbezüge für Allergiker als Heilmittel i.S.d. gesetzlichen Regelungen gelten, da sie die Betroffenen vor schädigenden Einflüssen schützen. Damit werde zwar die konkrete Erkrankung nur mittelbar, aber doch gezielt bekämpft. Über die Höhe der Kostenübernahme ist im Einzelfall zu entscheiden (vgl. BSG, 10.05.1996 - 1 RK 18/94).
Die Krankenkassen-Spitzenverbände hatten sich im Oktober 1995 darauf verständigt, der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinsichtlich antiallergener Matratzen- und Kissenbezüge zunächst nicht zu folgen. Vorab sollte die Möglichkeit der Verordnung der antiallergenen Matratzen- und Kissenbezüge als Heilmittel im Arbeitsausschuss Heil- und Hilfsmittel bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit den damit verbundenen Konsequenzen thematisiert werden.
Aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensweise auf Länderebene haben die Krankenkassen-Spitzenverbände von einer leistungsrechtlichen Empfehlung auf Bundesebene dann schließlich abgesehen. Somit beteiligen sich die Krankenkassen an den Kosten von antiallergenen Matratzen- und Kissenbezügen in unterschiedlicher Höhe.
Der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS) ist im Oktober 1997 in einer Ausarbeitung zum Thema "Therapeutischer Nutzen antiallergener Bettwäsche in der Behandlung der Milbenallergie" zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der zwischenzeitlich angebotenen Qualität von Bettbezügen spezielle antiallergische Bettbezüge in der Regel nicht erforderlich sind.
3. Energieversorgung Elektrorollstuhl
Kosten für das Wiederaufladen der Akkus für einen Elektrorollstuhl hat die gesetzliche Krankenkasse zu übernehmen. Nach der "Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Übernahme der Stromkosten für das Wiederaufladen von Akkus für Elektrorollstühle vom 28.10.1997" betrachten die Spitzenverbände der Krankenkassen das BSG-Urteil jedoch als Einzelfallentscheidung und empfehlen den gesetzlichen Krankenkassen, die Kosten für das Wiederaufladen von Akkus für Elektrorollstühle nicht zu übernehmen (vgl. BSG, 06.02.1997 - 3 RK 12/96 und Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 28.10.1997).
4. Hilfsmittelversorgung im Ausland
Ein Versicherter, der in Deutschland wohnt und sich vorübergehend zur Behandlung einer Erkrankung in einer von der Krankenkassen bewilligten Kur im Ausland aufhält, hat weiterhin Anspruch auf Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V. Die Kosten für orthopädische Schuheinlagen, die während des Kuraufenthalts in der Schweiz notwendig werden, sind ihm zu erstatten, soweit diese nicht als Sachleistung im Ausland zur Verfügung zu stellen sind. Ist die Leistung im Ausland nicht vorgesehen, sind dem deutschen Versicherten die Kosten in der ortsüblichen Höhe im Ausland zu erstatten. Nach dem Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Deutschland und der Schweiz ist die Kostenerstattung nicht mehr auf die Höhe der deutschen Sätze beschränkt.
5. PC-Zusatzausrüstungen
Eine PC-Zusatzausrüstung mit Hard- und Software für ein häusliches Hirnleistungstraining kann ein notwendiges Hilfsmittel i.S.d. § 33 SGB V sein, wenn der angestrebte Therapieerfolg nicht mit der handelsüblichen Software zum Konzentrations- und Gedächtnistraining, die nicht auf die speziellen Bedürfnisse von Personen mit krankheitsbedingter Hirnleistungsschwäche zugeschnitten ist, mit standardisierten Computerspielen oder ergotherapeutischen Leistungen (als Heilmittel) erreicht werden kann.
6. Perückenversorgung
Der Anspruch auf eine Perücke umfasst nur die Versorgung, die notwendig ist, um den Verlust des natürlichen Haupthaares für einen unbefangenen Beobachter nicht sogleich erkennbar werden zu lassen.
Eine Versicherte hatte vor dem BSG darauf geklagt, als Hilfsmittel eine handgeknüpfte Perücke aus europäischem Blondhaar anstatt einer solchen aus gefärbtem asiatischen Haar von der Krankenkasse zu erhalten. Der Unterschied lag vor allem in der etwa doppelten Dicke des einzelnen asiatischen Haares und den Kosten der Perücke. Die Perücke aus europäischem Haar war mit ca. 1.350,00 EUR ca. 3,5-mal so teuer wie eine Perücke aus asiatischem Haar. Nach Auffassung des BSG geht der Anspruch auf Ausstattung mit einer Perücke nicht so weit, das ursprüngliche Aussehen soweit wie möglich wiederherzustellen. Der Wunsch der/des Versicherten nach einer bestimmten Frisur ist nicht maßgeblich. Das BSG verwies den Fall an das zuständige LSG zurück, um festzustellen, ob die von der Krankenkasse angebotene Perückenqualität den o.g. Anforderungen entspricht (vgl. BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 66/01 R).
7. Behindertengerechtes Dreirad für Kinder
Der klagende 13-jährige Versicherte leidet seit seiner Geburt an einer Fußfehlstellung, einer Teillähmung der Beine und einer Fehlbildung der linken Hand. Laut BSG ist für den Anspruch auf Versorgung mit einem behindertengerechten Dreirad für ein Kind nicht entscheidend, ob und inwieweit ohne das Hilfsmittel eine Isolation eintritt. Der Behinderungsausgleich ist vielmehr auf eine möglichst weitgehende Eingliederung des Kindes in den Kreis seiner spielenden Altersgenossen gerichtet, die durch die eingeschränkte Gehfähigkeit im vorliegenden Fall nicht gewährleistet war. Ein Dreirad dient bei Kindern nicht dem bloßen Fahrradersatz und nicht wie bei Erwachsenen allein Freizeitzwecken oder einer erweiterten Mobilität, sondern dem für die Entwicklung elementaren Grundbedürfnis von Kindern und Jugendlichen nach Spielen mit Gleichaltrigen.
8. C-Leg-Prothese
Eine Prothese mit einem elektronisch gesteuerten Hydrauliksystem (sog. C-Leg) ist ein Hilfsmittel i.S.d. gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkassen-Spitzenverbände sind allerdings der Auffassung, dass das Urteil nicht generell auf jeden Fall übertragbar ist. In dem Urteil wird die besondere Beweglichkeit einer Mutter bei der Beaufsichtigung ihrer Kinder angesprochen. Fast jeder Versicherte könne eine besondere Lebenssituation anführen, in der er eine solche Beweglichkeit benötige. Dementsprechend wird das Urteil eher als Einzelfallentscheidung zu bewerten sein.
9. Ernährungspumpe
Eine Ernährungspumpe dient der Sicherstellung der ärztlichen Behandlung und ist deshalb ein Hilfsmittel i.S.d. Krankenversicherung (vgl. BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 5/02 R).
10. Behindertengerechtes Tandem
Die Ausstattung mit einem behindertengerechten Tandem geht über die Sicherstellung der Grundbedürfnisse hinaus und ist deshalb von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu bezahlen (vgl. BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R, 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R).
11. Braillezeile
Eine Krankenkasse hatte den privaten PC ihres blinden Versicherten bereits mit einem Vorlesegerät (Scanner, Sprachausgabe, Spezialtastatur und erforderliche Software) ausgerüstet. Der Versicherte forderte jedoch zusätzlich eine sog. "Braillezeile". Dies ist ein Display, auf dem ein vom Scanner eingelesener Text in vibrierender Blindenschrift wiedergegeben wird. Das BSG verwies die Angelegenheit an das LSG zurück (BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 4/02 R). Es fehlte an ausreichenden Feststellungen zur Entscheidung der Frage, ob der Versicherte mit dem vorhandenen Gerät auch in der Lage ist, z.B. Zeitungen ohne fremde Hilfe zu lesen. Die weitgehende Unabhängigkeit behinderter Menschen von fremder Hilfe ist laut BSG ein zentraler Aspekt der Hilfsmittelversorgung im Bereich des Behinderungsausgleichs.
12. Beinprothese (wasserfest)
Beinamputierte Versicherte, die mit einer normalen Laufprothese versorgt sind, können von der Krankenkasse die zusätzliche Versorgung mit einer wasserfesten Prothese (Badeprothese, Schwimmprothese) verlangen, um sich zu Hause in Bad und Dusche sowie außerhalb der Wohnung im Schwimmbad sicher und ohne Gefahr der Beschädigung der regelmäßig nicht wasserfesten Alltagsprothese zu bewegen. Maßgeblich ist, dass eine Badeprothese dem unmittelbaren Behinderungsausgleich beinamputierter Versicherter dient und ihnen im Nassbereich zu Hause sowie im Schwimmbad ein sicheres Gehen und Stehen ermöglicht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Besuch eines Schwimmbades einer sportlichen Betätigung bzw. einer Freizeitbeschäftigung dient und solche Aktivitäten nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören (vgl. BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 2/08 R).
13. Elektrorollstuhl/selbstständige Mobilität
Die Krankenkasse hat einen gehunfähigen Versicherten mit einem Elektrorollstuhl zu versorgen, wenn er den Nahbereich um seine Wohnung mit einem Aktivrollstuhl nicht (mehr) aus eigener Kraft erschließen kann (vgl. BSG, 12.08.2009 - B 3 KR 8/08 R).
Bei einer Versorgung mit einem Elektrorollstuhl handelt es sich wegen seiner andersartigen Konstruktion und Betriebsform um ein "Aliud" zu einem Aktivrollstuhl, sodass ein Anspruch auf Versorgung mit beidem bestehen kann. Ein Hilfsmittel ist von der GKV i.R.d. mittelbaren Behinderungsausgleichs nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Dazu gehören das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, das Aufnehmen und Ausscheiden der Nahrung, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums.
Wesentliches Ziel der Hilfsmittelversorgung ist es, dass behinderte Menschen nach Möglichkeit von der Hilfe anderer Menschen unabhängig, zumindest aber deutlich weniger abhängig werden; sie können daher nicht auf die Mithilfe Dritter bei der Fortbewegung verwiesen werden.
14. Elektronisches Produkterkennungssystem
Ein elektronisches Produkterkennungssystem mit Sprachausgabe (Barcodelesegerät) kann für eine hochgradig sehbehinderte GKV-Versicherte ein Hilfsmittel sein (BSG, 10.03.2011 - B 3 P 1/10 R).
15. Elektrisch betriebene mobile Treppensteighilfe
Eine elektrisch betriebene mobile Treppensteighilfe, um mit Hilfe einer Pflegeperson im Rollstuhl sitzend Treppen überwinden zu können, ist keine Leistung nach § 33 SGB V, weil Mobilitätshilfen zum mittelbaren Behinderungsausgleich grundsätzlich nur dann in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung fallen, wenn sie nicht allein wegen der konkreten Wohnsituation des Versicherten, sondern praktisch in jeder Art von Wohnung benötigt werden. Der Anspruch ergibt sich jedoch aus § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Für pflegebedürftige Versicherte, die dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sind, stellt eine Treppensteighilfe ein Pflegehilfsmittel dar, weil mit ihrer Hilfe eine selbstständigere Lebensführung des Pflegebedürftigen ermöglicht wird. Die Pflegeversicherung stellt im Gegensatz zur Krankenversicherung auf einen Hilfebedarf im konkreten, individuellen Wohnumfeld ab (BSG, 16.07.2014 - B 3 KR 1/14 R).
16. Kopforthese
Die Kosten für die Versorgung von Säuglingen mit einer Kopforthese zur Behandlung einer Schädelasymmetrie beziehungsweise -deformation sind von der Krankenkasse grundsätzlich nicht zu übernehmen (vgl. BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 17/16 R, - B 3 KR 6/16 R und - B 3 KR 1/16 R).
Eine Kostenerstattung scheidet aus, weil die Versorgung mit einer bei der ärztlichen Behandlung eingesetzten Kopforthese nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Zwar kann schweren Formen der Schädelasymmetrie nicht von vornherein jeder Krankheitswert abgesprochen werden. Die Kopforthese ist aber untrennbar mit einer neuen Behandlungsmethode verbunden, die darauf zielt, das Wachstum eines Säuglingskopfes mithilfe eines Helms in eine symmetrische Kopfform zu bringen. Für diese Methode fehlt eine erforderliche positive Bewertung des dafür zuständigen Gemeinsamen Bundesausschusses. Ausnahmsweise kann eine Kostenübernahme zur Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung, eines Seltenheitsfalls oder eines Systemversagens in Betracht kommen. Zudem gibt es insoweit die herkömmlich angewandte Lagerungs- und Physiotherapie. Nach medizinischen Studien fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass eine unbehandelte Schädelasymmetrie andere schwerwiegende Erkrankungen verursachen könnte.
17. Handbike mit Motor
Ein Rollstuhlbike ist grundsätzlich nicht erforderlich und deshalb auch nicht ins Hilfsmittelverzeichnis aufzunehmen (vgl. BSG, 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R).
Bei allen elektromotorischen Antrieben von Behindertenfahrzeugen, die im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind, ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 6 km/h vorgesehen, was einem schnellen Gehtempo eines nicht behinderten Menschen entspricht. Motorunterstützte darüber hinausgehende Geschwindigkeiten sind i.R.d. mittelbaren Behinderungsausgleichs nicht als Basisausgleich geschuldet.
18. Echthaarteil
Die Versorgung mit einem maßgefertigten Echthaarteil kann bei einer 55-jährigen Frau im Einzelfall aus medizinischen Gründen erforderlich sein. Die gesetzliche Krankenkasse hat dabei die Kosten ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag zu übernehmen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2019 - L 4 KR 50/16).
19. WalkAide-Myo-Orthese
Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit erforderlichen Hilfsmitteln. Einer positiven Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bedarf es nicht, wenn das Hilfsmittel dem Behinderungsausgleich dient. Hiervon ist auszugehen, wenn der Versicherte an einer Fußheberteillähmung leidet und eine WalkAide-Myo-Orthese das Gehvermögen verbessert (vgl. Hessisches LSG, 04.07.2019 - L 1 KR 262/18).
Siehe auch
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