Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Arbeitgeberzuschuss
Arbeitgeberzuschuss
Kurzinfo
Arbeiter und Angestellte (Arbeitnehmer), die nur deshalb krankenversicherungsfrei sind, weil ihr Arbeitsentgelt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (2021 64.350,00 EUR) überschreitet, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung (§ 257 SGB V). Den Anspruch haben auch privat versicherte Arbeitnehmer, die wegen Erhöhung der VJahresarbeitsentgeltgrenze oder wegen einer Herabsetzung der Arbeitszeit von der Krankenversicherungspflicht auf ihren Antrag hin befreit wurden.
Hinweis:
Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz wurde zum 01.01.2019 geregelt, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von den Beschäftigten und ihren Arbeitgebern getragen werden. In der Konsequenz wird seitdem auch der Zusatzbeitrag paritätisch finanziert.
Entsprechend wurden die Regelungen der Beitragstragung dergestalt angepasst, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Zusatzbeitrag jeweils zur Hälfte tragen.
Die Neuregelung zur Beitragstragung des Zusatzbeitrages hat auch Auswirkungen auf den Beitragszuschuss für freiwillig in der GKV versicherte Arbeitnehmer. Diese Arbeitnehmer erhalten nunmehr einen Zuschuss, der auch die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes berücksichtigt. Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, erhalten einen Zuschuss, der den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz berücksichtigt.
Siehe auch