Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

§ 4 MuSchArbV, Verbot der Beschäftigung
§ 4 MuSchArbV
Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
Bundesrecht
§ 4 MuSchArbV – Verbot der Beschäftigung (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2018 durch Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)
(1) 1Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen die Beurteilung ergeben hat, dass die Sicherheit oder Gesundheit von Mutter oder Kind durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren oder die Arbeitsbedingungen nach Anlage 2 dieser Verordnung gefährdet wird. 2Andere Beschäftigungsverbote aus Gründen des Mutterschutzes bleiben unberührt.
(2) § 3 gilt entsprechend, wenn eine Arbeitnehmerin, die eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausübt, schwanger wird oder stillt und ihren Arbeitgeber davon unterrichtet.