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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 225 UmwG, Prüfung des Abfindungsangebots
§ 225 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Formwechsel von Personengesellschaften → Erster Unterabschnitt – Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
§ 225 UmwG – Prüfung des Abfindungsangebots
1Im Falle des § 217 Abs. 1 Satz 2 ist die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung nach § 208 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 nur auf Verlangen eines Gesellschafters zu prüfen. 2Die Kosten trägt die Gesellschaft.
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