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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 941 BGB, Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
§ 941 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen → Untertitel 2 – Ersitzung
§ 941 BGB – Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
1Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. 2 § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
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