Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.2 RdSchr. vom 20.11.2020, Form der Wahlerklärung
Tit. 4.2 RdSchr. vom 20.11.2020
Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht
Tit. 4 – Wahlerklärung des Mitglieds
Tit. 4.2 RdSchr. vom 20.11.2020 – Form der Wahlerklärung
Eine bestimmte Form der Wahlerklärung ist in § 175 SGB V weder für Versicherungspflichtige noch für Versicherungsberechtigte vorgesehen. Aus Gründen der Verfahrenssicherheit ist jedoch eine Wahlerklärung in Textform für alle Personengruppen empfehlenswert. Textform bedeutet, dass ein Unterschriftserfordernis nicht besteht bzw. eine Erklärung auf einem nicht qualifizierten elektronischen Weg zulässig ist. Dagegen ist eine Textform verpflichtend, wenn die Wahlerklärung nach § 175 SGB V gleichzeitig die Funktion einer Beitrittserklärung im Sinne des § 9 Abs. 2 i. V. m. § 188 Abs. 3 Satz 1 SGB V erfüllt (z. B. bei der erstmaligen Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV oder bei der Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft im Anschluss an eine Familienversicherung bzw. Pflichtmitgliedschaft). Gehörte der Betroffene zum Zeitpunkt des Krankenkassenwechsels bereits bei der gekündigten Krankenkasse zum Personenkreis der freiwilligen Mitglieder, gilt für die Wahlerklärung nach § 175 SGB V gegenüber der gewählten Krankenkasse kein Textformerfordernis.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2023 durch RdSchr. vom 02.12.2022