Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 14 SGB XI Tit. 4 RdSchr. vom 21.04.2020, Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten bei der Haushaltsführung
Zu § 14 SGB XI Tit. 4 RdSchr. vom 21.04.2020
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
§ 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit
Zu § 14 SGB XI Tit. 4 RdSchr. vom 21.04.2020 – Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten bei der Haushaltsführung
Die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten, die dazu führen, dass der Antragsteller die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigen kann, wird bereits in den in § 14 Abs. 2 SGB XI genannten sechs Bereichen erfasst. Damit sind die entsprechenden Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten für die Beurteilung des Grades der Pflegebedürftigkeit relevant, werden aber über andere Bereiche erhoben. So führt beispielsweise eine Beeinträchtigung der Mobilität in aller Regel auch dazu, dass das selbständige Einkaufen erschwert ist. Zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung werden die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten bei der Haushaltsführung in zwei Bereichen (Außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung) gesondert erhoben (vgl. auch § 18 Abs. 5a SGB XI). Sie werden jedoch nicht zur Ermittlung des Pflegegrades herangezogen. Gleichwohl sind die erhobenen Kriterien bei der Haushaltsführung von großer Bedeutung für die Bewältigung der Pflegesituation und die Verbesserung der häuslichen Versorgung. Sie dienen damit einerseits als Grundlage für eine differenzierte und individuelle Versorgungsplanung und andererseits als Anhaltspunkte für den Leistungsumfang der Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 36 SGB XI.
Bereich 7: Außerhäusliche Aktivitäten
Maßgeblich ist, ob der Antragsteller die Aktivität in den nachfolgend genannten Kriterien praktisch durchführen kann. Es ist unerheblich, ob die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit aufgrund von Schädigungen somatischer oder mentaler Funktionen bestehen. Es handelt sich um folgende Kriterien:
Verlassen des Bereichs der Wohnung oder der Einrichtung
Fortbewegen außerhalb der Wohnung oder Einrichtung
Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Nahverkehr
Mitfahren in einem Kraftfahrzeug
Teilnahme an kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen
Besuch von Schule, Kindergarten, Arbeitsplatz, einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege oder eines Tagesbetreuungsangebotes
Teilnahme an sonstigen Aktivitäten mit anderen Menschen
Bereich 8: Haushaltsführung
Maßgeblich ist, ob der Antragsteller die Aktivität in den nachfolgend genannten Kriterien praktisch durchführen kann. Es ist unerheblich, ob die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit aufgrund von Schädigungen somatischer oder mentaler Funktionen bestehen.
Einkaufen für den täglichen Bedarf
Zubereitung einfacher Mahlzeiten
Einfache Aufräum- und Reinigungsarbeiten
Aufwändige Aufräum- und Reinigungsarbeiten einschließlich Wäschepflege
Nutzung von Dienstleistungen
Umgang mit finanziellen Angelegenheiten
Umgang mit Behördenangelegenheiten
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch das Gemeinsame Rundschreiben vom 1. Dezember 2021