Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 36 SGB XI Tit. 5 RdSchr. vom 21.04.2020, Leistungshöhe
Zu § 36 SGB XI Tit. 5 RdSchr. vom 21.04.2020
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 36 SGB XI – Pflegesachleistung
Zu § 36 SGB XI Tit. 5 RdSchr. vom 21.04.2020 – Leistungshöhe
(1) Der Gesamtwert der von der Pflegekasse zu erbringenden Pflegesachleistung ist im Kalendermonat
bei dem Pflegegrad 2 auf 689,00 EUR,
bei dem Pflegegrad 3 auf 1.298,00 EUR,
bei dem Pflegegrad 4 auf 1.612,00 EUR und
bei dem Pflegegrad 5 auf 1.995,00 EUR
begrenzt.
Die Aufteilung der Beträge auf die einzelnen Leistungen der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung richtet sich nach den Wünschen und Bedürfnissen sowie der Versorgungssituation des einzelnen Pflegebedürftigen. Insofern können die Pflegeeinsätze flexibel abgerufen werden. Soweit ein höherer Pflegebedarf besteht, der vom Pflegebedürftigen nicht finanziert werden kann, sind die Aufwendungen hierfür vom Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des SGB XII ergänzend zu übernehmen. Ferner bleibt bei pflegebedürftigen behinderten Menschen der Anspruch auf die für sie sehr wesentliche Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bzw. dem SGB VIII ungeschmälert erhalten.
Im Übrigen müssen die Pflegebedürftigen ihre Versorgung durch familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung ergänzen (§ 4 Abs. 2 SGB XI).
(2) Fahrkosten, die bei den Einsätzen der Pflegekräfte notwendig werden, sind nicht gesondert zu erstatten, sie sind Bestandteil der Vergütungsvereinbarungen.
(3) Pflegebedürftige können die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI neben Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und einer teilstationären Pflege (§ 41 Abs. 3 SGB XI gilt) in Anspruch nehmen. Eine gegenseitige Anrechnung der Leistungen findet nicht statt. Hinsichtlich der Kombination von Pflegesachleistungen mit Pflegegeld siehe § 38 SGB XI.
(4) Besteht der Anspruch auf die häusliche Pflegehilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, wird die Leistung nach § 36 Abs. 3 SGB XI (abweichend zum Pflegegeld, vgl. § 37 Abs. 2 SGB XI) nicht entsprechend gekürzt.
Beispiel 1
Monatliche Pflegesachleistung des Pflegegrades 2 in Höhe von bis zu 689,00 EUR
Ab 14.03. ruht der Leistungsanspruch gem. § 34 Abs. 2 SGB XI
Für die Zeit vom 01.03. bis 13.03. besteht ein Leistungsanspruch für Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 689,00 EUR.
(5) Bezieht der Pflegebedürftige Entschädigungsleistungen, z. B. nach § 35 BVG, ruhen die Leistungen nach dem SGB XI in der Höhe der bezogenen Entschädigungsleistung (vgl. Ziffer 2 zu § 34 SGB XI). Hat der Pflegebedürftige daneben noch einen Anspruch auf Beihilfe, ist die Hälfte der Pflegezulage nach § 35 BVG auf die Hälfte der Pflegesachleistung anzurechnen. Die sich ggf. daraus ergebende Differenz kann der Pflegebedürftige als Pflegesachleistung in Anspruch nehmen.
Beispiel 2
Beihilfeberechtigter Pflegebedürftiger - Pflegegrad 4, Monat August 2019
Höchstbetrag der Pflegesachleistung: | 1.612,00 EUR : 2 = | 806,00 EUR |
Pflegezulage nach § 35 BVG nach der Stufe III (Stand: 01.07.2019): | 804,00 EUR : 2 = | ./.402,00 EUR |
404,00 EUR |
Ergebnis:
Der Pflegebedürftige kann noch in Höhe von bis zu 404,00 EUR Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch das Gemeinsame Rundschreiben vom 1. Dezember 2021