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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Kündigungsschutzprozess - Erledigung der Hauptsache
Kündigungsschutzprozess - Erledigung der Hauptsache
Inhaltsübersicht
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Information
1. Allgemeines
Der Kündigungsrechtsstreit endet nicht immer mit einem Urteil. Die Parteien haben es in der Hand, ihren Prozess vorzeitig zu beenden. Das richtige Mittel dafür kann ein Anerkenntnis oder ein Vergleich sein - oder eine Erledigungserklärung. Diese Erledigungserklärung kann einseitig vom klagenden Mitarbeiter abgegeben werden oder übereinstimmend von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der beklagte Arbeitgeber kann den Rechtsstreit nicht für erledigt erklären - der klagende Mitarbeiter bestimmt den Streitstand.
Praxistipp:
Welche Art der Beendigung des Rechtsstreits die richtige ist, entscheidet sich im Einzelfall. Neben der korrekten Beurteilung der materiellen Rechtslage kommt es für den Arbeitgeber darauf an, wie er am kostengünstigsten aus dem Rechtsstreit herauskommt. Ein Vergleich lässt zwar die Gerichtskosten entfallen, erhöht dafür aber die Anwaltskosten.
Ist die Hauptsache erledigt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO"unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen". Während die 2,0-Verfahrensgebühr des Gerichts bei einem Vergleich nach der Vorbemerkung 8 zum KV GKG komplett entfällt, muss bei einer Erledigung unterschieden werden: Hier entfällt die Verfahrensgebühr nur dann komplett, wenn die Erledigungserklärung ohne streitige Verhandlung erfolgt. Nach streitiger Verhandlung reduziert sich die Verfahrensgebühr auf 0,4.
2. Rechtliche Anforderungen
Eine Erledigung der Hauptsache wird in Kündigungsschutzverfahren angenommen,
wenn nach der Klageerhebung
tatsächliche Umstände eintreten,
die die Kündigungsschutzklage, die bis zu diesem Zeitpunkt zulässig und begründet war,
nach Eintritt des Ereignisses unzulässig oder unbegründet machen.
Trat das "erledigende" Ereignis schon vor Klageerhebung ein, ist die Feststellung einer Erledigung in der Hauptsache im späteren Klageverfahren ausgeschlossen (LAG Baden-Württemberg, 17.01.2003 - 2 Sa 55/02).
Erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, wird die Frage, ob die Hauptsache tatsächlich erledigt ist, Streitgegenstand des Verfahrens. Ist die Hauptsache tatsächlich erledigt, bedeutet das, dass
auf die einseitige, auch teilweise, Erledigungserklärung des Klägers hin
die gänzliche oder teilweise Erledigung der Hauptsache auszusprechen ist (LAG Hessen, 18.08.2008 - 16 Sa 2180/06).
Ist der Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung beendet, kann der Arbeitnehmer seine Klage zurücknehmen. Das bedeutet für ihn allerdings nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO:
"Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind."
Ist der Anlass für die Einreichung der Kündigungsschutzklage vor Rechtshängigkeit der Klage weggefallen und nimmt der Arbeitnehmer daraufhin seine Klage zurück, "so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde" (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO).
Wichtig: Auch bei dieser Regelung darf nicht vergessen werden, dass die Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigen im Urteilsverfahren der ersten Instanz nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGGausgeschlossen ist.
Im Unterschied zur Klagerücknahme, die als Kostenfolge in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kostentragung durch den Arbeitnehmer vorsieht, gilt für eine Erledigung in der Hauptsache nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO:
"Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss."
Das kann dazu führen, dass der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Kosten komplett trägt oder vom Gericht eine Qoutelung vorgenommen wird. Das Gesetz knüpft seine Rechtsfolge daran an, dass es eine übereinstimmende Erledigungserklärung beider Parteien gibt. Für einseitige Erledigungserklärungen gilt:
Der Arbeitgeber kann den Rechtsstreit als Beklagter nicht einseitig für erledigt erklären. Der Kläger bestimmt den Streitstand. Ist der Arbeitgeber der Auffassung, die Klage war von vornherein unbegründet, wird er der Erledigungserklärung des Klägers nicht zustimmen - und kann damit eine für sich günstigere Kostenfolge erreichen.
Der Arbeitnehmer kann den Rechtsstreit als Kläger auch einseitig für erledigt erklären. Ist dann tatsächlich ein erledigendes Ereignis eingetreten, spricht das Gericht die Erledigung des Rechtsstreits durch Beschluss aus und entscheidet nach § 91a ZPO über die Kosten.
Solange sich der beklagte Arbeitgeber der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und das Gericht keine Entscheidung über die Erledigung getroffen hat, ist sie frei widerruflich (BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 245/05).
3. Praktische Auswirkungen
Der Kläger hat bei Vorliegen eines erledigenden Ereignisses zunächst zwei Möglichkeiten: er kann
die Kündigungsschutzklage zurücknehmen oder
den Kündigungsrechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären.
Beispiel:
Die GmbH K, ein Großhandel für Sanitärbedarf, kündigt Mitarbeiterin I zum 31.08 aus personenbedingten Gründen. Kurz vor der Güterverhandlung kommen der GmbH Bedenken. Sie hatte die negative Gesundheitsprognose bei ihrer Mitarbeiterin wohl doch etwas zu optimistisch eingeschätzt. Der Geschäftsführer von K nimmt Kontakt zu Emmas Bevollmächtigtem auf und sagt ihm, dass er an der Kündigung nicht mehr festhalte und Frau Ihl ihre Arbeit zu unveränderten Arbeitsbedigungen fortsetzen könne.
I und ihrem Anwalt bieten sich nun zwei Möglichkeiten: Frau I kann entweder die Kündigungsschutzklage zurücknehmen oder den Kündigungsrechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. Nimmt sie die Kündigungsschutzklage zurück, trifft sie die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO greift nicht, weil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erst nach Rechtshängigkeit angeboten wurde. Erklärt Frau I den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Praxistipp:
Als dritte Möglichkeit bietet sich ein Vergleich an. Er lässt zwar die Gerichtskosten entfallen, auf Anwaltsseite entsteht jedoch die zusätzliche 1,0-Einigungsgebühr nach VV Nr. 1003 RVG - womit die Erledigungserklärung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die günstigere Möglichkeit ist.
Die 2,0-Verfahrensgebühr nach KV Nr. 8210 GKGentfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, wenn kein Versäumnisurteil ergeht.
Praxistipp:
In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht ist es bei den Gerichtskosten unerheblich, ob der Rechtsstreit ohne streitige Verhandlung durch Anerkenntnis, Erledigungserklärung oder Vergleich endet. Die 2,0-Gebühr reduziert sich in allen Fällen auf 0.
Bei Erledigungserklärungen ohne streitige Verhandlung nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr nach KV Nr. 8210 GKG,
wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über
die Kostentragung oder
der Kostenübernahmeerklärung einer Partei
folgt (KV Nr. 8210 (2) GKG).
Nach einer streitigen Verhandlung gilt: Die Gebühr der KV Nr. 8210 GKG ermäßigt sich auf 0,4 bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Beispiel:
Würde das Arbeitsgericht im Beispiel oben eine streitige Entscheidung treffen, fiele dafür eine 2,0-Gebühr nach KV Nr. 8210 GKG an. Bei einem angenommenen Gegenstandswert von 7.800 EUR wären das (2 x 203,00 EUR =) 406,00 EUR. Endet der Kündigungsrechtsstreit ohne streitige Verhandlung durch Erledigung, entfällt die 2,0-Gebühr. Erklären die Parteien die Erledigung erst nach streitiger Verhandlung, reduziert sich die 8210er Gebühr nach KV Nr. 8211 Nr. 3 GKG auf 0,4 (= 162,40 EUR). Wer sie dann bei Erledigung der Hauptsache trägt, entscheidet das Gericht nach § 91a ZPO.
Für Berufungs- und Revisionsverfahren gibt es Regelungen in KV Nr. 8221, 8222 Nr. 3 und 8231 und 8232 Nr. 3 GKG.
4. Rechtsprechungs-ABC
An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Kündigungsschutz und Erledigung der Hauptsache in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet hinterlegt:
4.1 Aussetzung wg. Verfassungsbeschwerde
Was war passiert? Das BAG hatte in letzter Instanz entschieden, dass die Kündigungen des Air Berlin-Cockpitpersonals wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1 u. 3 KSchG i.V.m. § 134 BGB unwirksam waren (s. dazu BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 u.a.). Der im arbeitsgerichtlichen Verfahren unterlegene Insolvenzverwalter wollte das Ergebnis nicht akzeptieren und erhob gegen die BAG-Entscheidung Verfassungsbeschwerde. Das bewegte das BAG in einem anderen Verfahren, seine Verhandlung in "Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot sowie zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG" in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zum 31.03.2022 auszusetzen (BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 136/19 - mit dem Hinweis, dass im laufenden Revisionsverfahren die Interessen beider Parteien mit der Aussetzung in angemessener Weise gewahrt werden).
4.2 Einseitige Erledigungserklärung
"Die einseitige Erledigungserklärung ist der Antrag an das Gericht, die Erledigung in der Hauptsache festzustellen. Es handelt sich um eine regelmäßig wegen § 264 Nr. 2 ZPO als zulässig anzusehende Klageänderung in eine Feststellungsklage. Besteht die beklagte Partei auf dem Klageabweisungsantrag, ist über die Feststellungsklage zu entscheiden. Diese ist begründet, wenn die Hauptsache erledigt ist. Dies ist der Fall, wenn die erledigenden Tatsachen vorliegen und die Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen ist. (...) Daraus folgt, dass insbesondere eine von Anfang an unzulässige oder unbegründete Klage trotz Erledigungserklärung abzuweisen ist" (LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2008 - 2 Sa 90/08).
4.3 Erledigung
Der Kläger kann den Rechtsstreit auch in der Berufungsinstanz - und das, ohne Anschlussberufung eingelegt zu haben - einseitig für erledigt erklären (= nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung). Verfolgt der Beklagte in diesem Fall seine Berufungsanträge weiter und widerspricht er der Erledigungserklärung des Klägers, ist für eine Anwendung des § 91a ZPO kein Raum. "Im Falle der einseitigen Erledigungserklärung muss das Gericht im ordentlichen Streitverfahren prüfen, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, ob also die eingereichte Klage zulässig und begründet war, aber durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist" (LAG Hamm, 03.07.2013 - 2 Sa 1770/12 - mit dem Hinweis, dass das Gericht die Erledigung in diesem Fall durch Urteil auszusprechen hat).
4.4 Gegenstand der Erledigungserklärung
Eine Erledigungserklärung betrifft nicht nur die Hauptsache. Sie kommt auch für einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel in Frage. "Bei einer einseitigen Erledigterklärung durch den Antragsteller ist ein Beschlussverfahren in entsprechender Anwendung des § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen, wenn ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Das ist der Fall, wenn nach Anhängigkeit des Verfahrens tatsächliche Umstände eintreten, die dazu führen, dass das vom Antragsteller verfolgte Ziel nicht mehr erreicht werden kann und sein Antrag nun unzulässig oder unbegründet ist" (BAG, 15.02.2012 - 7 ABN 74/11).
4.5 Kosten
Hat der Beklagte auf die Revisionsbegründung des Klägers nicht erwidert, die Forderung einschließlich Zinsen anerkannt und gezahlt, und zudem erklärt, die Kosten des Rechtsstreitsübernehmen zu wollen, und der Erledigungserklärung des Klägers nicht widersprochen, sind ihm nach § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten aufzuerlegen. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob die vom Kläger verfolgte Forderung bis zu dessen Erledigungserklärung begründet war oder nicht (BGH, 06.11.2013 - VI ZR 352/13).
4.6 Kostenwert
Hat der Kläger die Hauptsache nach mündlicher Verhandlung in der ersten Instanz einseitig teilweise für erledigt erklärt, bestimmt sich die Beschwer des Beklagten, der die Erledigung bekämpft und eine Abweisung der Klage erreichen will, damit aber unterliegt, in der Regel nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Addition der auf den erledigten Teil bis zur Erledigungserklärung anfallenden Kosten. "Der auf den erledigten Teil entfallende Kostenwert ist durch eine Differenzrechnung zur ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn ... [der Kläger] den Rechtsstreit von Anfang an über den Wert des nicht erledigten Teils der Hauptsache geführt hätte" (BGH, 25.06.2013 - XI ZB 3/13).
4.7 Kündigungsrücknahme
Die "Rücknahme" einer Kündigung beendet den Kündigungsrechtsstreit nicht. Die "Rücknahme"-Erklärung des Arbeitgebers ist das an den gekündigten Arbeitnehmer gerichtete Angebot, das Arbeitsverhältnis fortsetzen zu wollen. Dieses Angebot muss der Arbeitnehmer annehmen - was er ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten tun kann. Erklärt der Arbeitnehmer beispielsweise seinen Kündigungsrechtsstreit nach "Rücknahme" der Kündigung in der Hauptsache für erledigt, kann das als schlüssige Annahme des Fortsetzungsangebots gesehen werden. Behauptet der Arbeitgeber, er habe die Kündigung bereits zu einem Zeitpunkt vor Klageerhebung zurückgenommen, trägt er dafür die Darlegungs- und Beweislast (LAG Baden-Württemberg, 17.01.2003 - 2 Sa 55/02).
4.8 Prozesskostenhilfe - 1
Prozesskostenhilfe kann nur für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem laufenden Rechtsstreit bewilligt werden. Für ein in der Hauptsache erledigtes Verfahren scheidet die PKH-Gewährung ebenso aus wie für einen in der Hauptsache unterbrochenen oder ruhenden Rechtsstreit. Nach Instanz- oder Verfahrensbeendigung bzw. Verfahrensunterbrechung kann - von einem so genannten "steckengebliebenen" Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe einmal abgesehen - keine PKH mehr bewilligt werden. Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die Sozialhilfe geknüpft ist, "scheidet eine PKH-Bewilligung 'vergönnungsweise' aus, wenn deren Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen" (LAG Hamm, 30.01.2006 - 4 Ta 830/05).
4.9 Prozesskostenhilfe - 2
"Abweichend vom Grundsatz, dass für die Beurteilung der Erfolgsaussicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts oder frühestens auf den der Bewilligungsreife des PKH-Antrags abzustellen ist, muss von der Erfolgsaussicht einer Klage auch dann ausgegangen werden, wenn die Klage nach vollständiger Vorlage der PKH-Erklärung, aber vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts über den PKH-Antrag zurückgenommen wird, weil der Beklagte die Forderung nach Klageerhebung erfüllt hat" (LAG Hessen, 09.01.2013 - 7 Ta 354/12 - Leitsatz).
4.10 Revisionsverfahren
Der Kläger kann den Rechtsstreit auch in der Revisionsinstanz noch einseitig in der Hauptsache für erledigt erklären - vorausgesetzt, das erledigende Ereignis ist unstreitig. Dabei setzt die Feststellung einer - wenn auch nur teilweisen - Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht bloß den Eintritt eines erledigenden Ereignisses voraus, sondern auch, dass die Klage in diesem Zeitpunkt insoweit zulässig und begründet war. Ist sie das nicht, ist sie abzuweisen (BGH, 04.06.2013 - XI ZR 505/11).
4.11 Widerruf - 1
Solange sich der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen und das Gericht in der Hauptsache noch keine Entscheidung über die Erledigung getroffen hat, kann der Kläger die Erledigungserklärung frei widerrufen. Die Erledigungserklärung ist eine Prozesshandlung. Bleibt sie einseitig, ist sie eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung. "Sie umfasst für diesen Fall den Antrag festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (...). Solange über diesen Antrag noch nicht entschieden ist, kann die Rückkehr zu den ursprünglichen Klageanträgen ebenfalls als eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung behandelt werden" (BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 245/05).
4.12 Widerruf -2
Erklären Kläger und Beklagter das Verfahren übereinstimmend für erledigt, ist der Rechtsstreit damit zu Ende. Hat der Beklagte den Erledigungserklärungen des Klägers zugestimmt, können sie nicht mehr widerrufen oder angefochten werden. Schließt sich der Beklagte den Erklärungen des Klägers an, kommt ein einseitiger Widerruf nur in Frage, wenn ein Restitutionsgrund i.S.d. § 580 ZPO (z.B. Meineid des Gegners, Verwendung einer ge- oder verfälschten Urkunde, Auffinden einer Urkunde, die zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte) vorliegt. Eine Erledigungserklärung ist nur solange frei widerruflich, wie sich der Beklagte ihr nicht angeschlossen hat (BGH, 14.05.2013 - II ZR 262/08).
Siehe auch
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