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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Betriebsrat - Betriebsratssitzung
Betriebsrat - Betriebsratssitzung
Inhaltsübersicht
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Information
1. Allgemeines
Der Betriebsrat als Kollegialorgan trifft seine Entscheidungen durch Beschluss. Beschlüsse des Betriebsrats können nur in einer ordnungsgemäßen Betriebsratssitzung gefasst werden. Eine Beschlussfassung, die lediglich im Umlaufverfahren erfolgt ist, ist nicht zulässig.
Die Sitzungen des Betriebsrats werden vom Betriebsratsvorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, führt die Rednerliste, leitet die Abstimmung und stellt die Ergebnisse fest.
2. Virtuelle Sitzungen
Die Coronapandemie hat auch Einfluss auf das BetrVG. Nachdem zunächst übergangsweise der inzwischen wieder abgeschaffte § 129 BetrVG unter bestimmten Voraussetzungen virtuelle Betriebsratssitzungen erlaubte, hat der Gesetzgeber durch das sog. Betriebsrätemodernisierungsgesetz § 30 BetrVG modernisiert. Seitdem sind Betriebsratssitzungen per Video- oder Telefonkonferenz möglich.
Allerdings verlangt § 30 Abs 2 BetrVG, dass die Voraussetzungen zur Durchführung und für die Teilnahme an einer virtuellen Betriebsratssitzung durch die Geschäftsordnung des Betriebsrates geregelt sein müssen. Zudem muss der Betriebsrat sicherstellen, dass Präsenzsitzungen weiterhin Vorrang haben. Es ist also nicht zulässig, dass der Betriebsrat dauerhaft virtuell zusammen kommt. Allerdings lässt das Gesetz offen, wie der Betriebsrat den Vorrang von Präsenzsitzungen umsetzen soll. Ob der Betriebsrat eine virtuelle oder eine Präsenzsitzung durchführt, entscheidet das Gremium allein.
Zulässig ist es auch, dass ein Teil des Betriebsrats in Präsenz zusammenkommt und sich einzelne Mitglieder per Telefon oder Videokonferenz dazu schalten.
Vor Durchführung einer virtuellen Sitzung muss der Vorsitzende sicherstellen, dass dritte Personen vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis erhalten können. Dazu kann er sich beispielsweise zu Beginn jeder Sitzung von jedem einzelnen teilnehmenden Betriebsratsmitglied per E-Mail oder auf andere Weise bestätigen lassen, dass sich andere Personen nicht im Raum aufhalten und Sitzungsgespräche auch nicht mithören können. Eine solche Bestätigung ist zu Protokoll zu nehmen.
Weiterhin ist jede Aufzeichnung oder Speicherung der Betriebsratssitzung absolut unzulässig, auch zu Protokollzwecken.
Praxistipp:
Der Arbeitgeber kann also nicht auf der Durchführung virtueller Sitzungen bestehen, wie er diese auch nicht verbieten oder verhindern kann. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil ein Viertel der Betriebsratsmitglieder gem. § 30 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG der Durchführung virtueller Sitzungen widersprechen darf. Über dieses Votum können sich weder der Vorsitzende des Betriebsrates noch der Arbeitgeber hinwegsetzen.
Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, dem Betriebsrat eine sachgerechte Ausstattung zur Durchführung virtueller Sitzungen zur Verfügung zu stellen, beispielsweise Notebooks oder Tablets, insbesondere wenn die Durchführung von Präsenzsitzungen nicht gewünscht ist.
3. Zeitpunkt der Betriebsratssitzungen
Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt, § 30 Satz 1 BetrVG. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die besonderen Verhältnisse des Betriebes dies rechtfertigen, beispielsweise in Schichtbetrieben. Für die Teilnahme an der Betriebsratssitzung bedürfen die Mitglieder des Betriebsrats keiner besonderen Erlaubnis des Arbeitgebers. Die Mitglieder des Betriebsrats müssen allerdings - soweit sie nicht freigestellt sind - den zuständigen Vorgesetzten vom Verlassen der Arbeit und von deren Wiederaufnahme nach Schluss der Betriebsratssitzung verständigen. Fahrten von beamteten Betriebsratsmitgliedern zu Betriebsratssitzungen können nur dann einen Anspruch auf Arbeitszeitausgleich begründen, wenn vergleichbare Fahrten zu Dienstgeschäften als Arbeitszeit anerkannt werden (OVG Rheinland-Pfalz, 14.02.2003 - 10 A 11627/02).
Nach § 30 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Festlegung der zeitlichen Lage von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Betriebliche Notwendigkeiten in diesem Sinne sind nur solche Gründe, die zwingend Vorrang vor dem Interesse des Betriebsrats auf Abhaltung der Betriebsratssitzung zu dem von ihm vorgesehenen Zeitpunkt haben (LAG Berlin-Brandenburg, 18.03.2010 - 2 TaBV 2694/09).
Im Allgemeinen können betriebliche Notwendigkeiten daher also nur in Ausnahmefällen dazu führen, dass die Betriebsratssitzung außerhalb der Arbeitszeit stattfinden muss. Aus dem Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG folgt, dass für die Bewertung von Reisezeiten, die ein Arbeitnehmer über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus zum Zwecke der Wahrnehmung einer Betriebsratstätigkeit aufwendet, keine anderen Maßstäbe gelten dürfen als für Reisezeiten, die ansonsten im Interesse des Arbeitgebers anfallen. Gewährt eine tarifliche oder betriebliche Regelung Arbeitnehmern für Fahrten außerhalb der Arbeitszeit zu einer Dienstbesprechung einen Freizeitausgleich von 50 Prozent, so gilt dies auch für entsprechende Fahrten anlässlich einer Betriebsratssitzung (LAG Sachsen, 04.07.2001 - 3 Sa 876/00).
Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Betriebsratssitzung zu verständigen. Einer Mitteilung der Tagesordnung an den Arbeitgeber bedarf es nicht.
Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an Betriebsratssitzungen ist grundsätzlich stets erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsratssitzungen selbst nicht erforderlich gewesen sind oder diese unter Verstoß gegen § 30 BetrVG anberaumt worden sind. Denn auf die Anberaumungen von Betriebsratssitzungen hat das einzelne Betriebsratsmitglied keinen Einfluss (ArbG Hamburg, 03.06.2008 - 25 Ca 52/08).
4. Ladung und Einberufung der Betriebsratssitzung
Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden, § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist unverzichtbare Voraussetzung für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Beschlusses des Betriebsrats (Hessisches LAG, 12.03.2015 – 5 TaBV 124/14; BAG, 24.05.2006 – 7 AZR 201/05). Dies gilt auch bei virtuellen Sitzungen. Eine bestimmte Form der Ladung oder eine bestimmte Einladungsfrist ist nicht vorgeschrieben. Die Ladung muss aber den Betriebsratsmitgliedern so rechtzeitig zugehen, dass die Betriebsratsmitglieder sich auf die Sitzung einrichten können und die notwendigen Vorbereitungen treffen können. Eine Ladungsfrist von zwei Tagen ist bei einer umfangreichen Tagesordnung zu kurz (Hessisches LAG, 12.03.2015 – 5 TaBV 124/14). Ist dem Vorsitzenden bekannt, dass ein Betriebsratsmitglied verhindert ist, hat er das entsprechende Ersatzmitglied zu laden. Die ordnungsgemäße Ladung der Betriebsratsmitglieder ist Voraussetzung für eine wirksame Beschlussfassung des Betriebsrats. Ohne Ladung können Beschlüsse durch den Betriebsrat nur dann gefasst werden, wenn alle Betriebsratsmitglieder mit Zeit und Ort der Sitzung einverstanden sind.
Die Ladung aller Betriebsratsmitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder ist eine wesentliche Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses. Wird für ein zeitweilig verhindertes Betriebsratsmitglied ein vorhandenes Ersatzmitglied nicht gemäß den §§ 29 Abs. 2 Satz 6, 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG herangezogen, ist der Betriebsrat regelmäßig an einer wirksamen Beschlussfassung gehindert, weil das Ersatzmitglied keine Gelegenheit besaß, seine Meinung in den Willensbildungsprozess des Gremiums einzubringen. Eine Ausnahme davon ist nur dann zu machen, wenn die Verhinderung des Betriebsratsmitgliedes plötzlich eingetreten ist und es deshalb nicht mehr möglich war, das Ersatzmitglied rechtzeitig zu laden (LAG Hamm, 22.01.2010 - 13 TaBV 60/09).
§ 29 Abs. 3 BetrVG bestimmt, dass der Vorsitzende die Betriebsratssitzung einzuberufen hat, und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber dies beantragt.
Widerspricht keines der vollzählig versammelten Betriebsratsmitglieder der Behandlung der Tagesordnungspunkte, die anlässlich der Sitzung ausführlich erläutert werden, so ist ein etwaiger Ladungsmangel geheilt (LAG Hamm, 16.05.2007 - 10 TaBV 101/06).
Eine unverzichtbare Voraussetzung für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses ist es zudem, dass unter Ausschöpfung des in § 25 Abs. 2 BetrVG vorgegebenen Weges für zeitweilig verhinderte Betriebsratsmitglieder vorhandene Ersatzmitglieder heranzuziehen sind. Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn eine Verhinderung plötzlich eingetreten ist und es nicht mehr möglich war, ein Ersatzmitglied zu laden (LAG Hamm, 04.02.2005 - 13 TaBV 126/04).
5. Tagesordnung
Die Tagesordnung stellt der Betriebsratsvorsitzende zusammen. Die Ladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung führt nicht zur Unwirksamkeit eines in einer Betriebsratssitzung gefassten Beschlusses,
wenn alle Mitglieder des Betriebsrats rechtzeitig geladen sind und
der Betriebsrat beschlussfähig ist sowie
alle anwesenden Betriebsratsmitglieder einstimmig beschlossen haben, über den Regelungsgegenstand des später gefassten Beschlusses zu beraten und abzustimmen (LAG Hamm, 16.01.2015 – 13 Sa 1046/14; BAG, 04.11.2015 – 7 ABR 61/13 [betrifft Gesamtbetriebsrat], BAG, 15.04.2014 – 1 ABR 2/13 (B)). Nicht erforderlich ist, dass an dieser Sitzung alle Betriebsratsmitglieder teilnehmen.
Eine Ergänzung der Tagesordnung ist nach Auffassung der Rechtsprechung nur zulässig, wenn zu dieser Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Mitglieder des Betriebsrats mit der Ergänzung einstimmig einverstanden ist (BAG, 09.07.2013 – 1 ABR 2/13). Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" kann der Betriebsrat nur dann wirksam Beschlüsse fassen, wenn er vollständig versammelt ist und kein Betriebsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht. Der Betriebsrat kann die mitgeteilte Tagesordnung in der Betriebsratssitzung nur ändern, wenn der vollzählig versammelte Betriebsrat einstimmig sein Einverständnis erklärt, den Beratungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen und darüber zu beschließen (BAG, 24.05.2006 - 7 AZR 201/05).
6. Leitung der Sitzung
Die Leitung der Betriebsratssitzung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter. Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, führt die Rednerliste, schließt die Sitzung, erteilt Ordnungsrufe und stellt die Ergebnisse fest. Darüber hinaus hat der Vorsitzende das Hausrecht im Sitzungsraum.
7. Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzung/Teilnahme Dritter
Die Betriebsratssitzungen sind nicht öffentlich. Dies gilt insbesondere bei virtuellen Sitzungen, § 30 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Rechtsgültigkeit der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse. Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass feststeht, dass der Beschluss des Betriebsrats bei Einhaltung des Gebotes der Nichtöffentlichkeit anders ausgefallen wäre.
Grundsätzlich kann ein Betriebsratsmitglied nicht bei einem Tagesordnungspunkt an der Betriebsratssitzung teilnehmen und mit abstimmen, bei dem er persönlich betroffen ist. Ein von einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung betroffenen Betriebsratsmitglied ist nicht dann wegen Interessenkollision verhindert, an einer Betriebsratssitzung beratend und abstimmend teilzunehmen, wenn der Betriebsrat gegen die einseitige Einstellung eines Mitarbeiters nach den §§ 99, 101 BetrVG vorgehen will, der das Betriebsratsmitglied wegen der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung ersetzen soll (LAG Hamm, 10.03.2006 - 10 TaBV 151/05).
7.1 Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann an den Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen, die auf sein ausdrückliches Verlangen hin anberaumt sind und an solchen Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen wurde. In beiden Fällen ist der Arbeitgeber rechtzeitig über Zeit und Ort der Betriebsratssitzung zu unterrichten. Wird der Arbeitgeber vom Betriebsrat zu einer Sitzung eingeladen, ist dem Arbeitgeber auch die Tagesordnung zu übermitteln.
Das Anwesenheitsrecht steht dem Arbeitgeber persönlich zu. Bei juristischen Personen ist dies der nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung Berechtigte. Der Arbeitgeber ist berechtigt, sich durch eine im Betrieb verantwortliche Person vertreten zu lassen. Unzulässig ist eine Vertretung durch einen Betriebsfremden, z.B. durch einen Rechtsanwalt. Der Arbeitgeber kann aber einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, zu seiner Unterstützung hinzuziehen, § 29 Abs. 4 BetrVG.
Der Arbeitgeber hat kein Stimmrecht in den Sitzungen des Betriebsrats. Dem Arbeitgeber kann auch nicht die Leitung der Betriebsratssitzung übertragen werden.
7.2 Gewerkschaftsvertreter
Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen. In diesem Fall sind der Gewerkschaft der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen, § 31 BetrVG. Jedes Betriebsratsmitglied ist aber berechtigt, sich auf eine bevorstehende Betriebsratssitzung angemessen vorzubereiten, wozu auch die Einholung von Rechtsrat der Gewerkschaft gehören kann. Das Betriebsratsmitglied ist also nicht gehalten, dass in § 31 BetrVG vorgesehene Verfahren auf Teilnahme eines Gewerkschaftsvertreters an den Betriebsratssitzung einzuhalten (Hessisches LAG, 20.03.2017 – 16 TaBV 12/17).
7.3 Schwerbehindertenvertretung
Nach § 32 BetrVG kann die Schwerbehindertenvertretung an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht. Nach § 29 Abs. 2 BetrVG ist die Schwerbehindertenvertretung ebenso zu laden wie die Betriebsratsmitglieder, d.h. rechtzeitig und unter Beifügung der Tagesordnung. Die Schwerbehindertenvertretung hat zwar kein Recht, die Einberufung derBetriebsratssitzung zu beantragen. Die Schwerbehindertenvertretung kann aber verlangen, dass Angelegenheiten, die einzelne Schwerbehinderte oder die Schwerbehinderten als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Betriebsratssitzung zu setzen.
Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht verpflichtet, an den Sitzungen des Betriebsrats teilzunehmen. Die Schwerbehindertenvertretung ist berechtigt, die Aussetzung eines Betriebsratsbeschlusses zu beantragen, wenn dieser ihrer Ansicht nach eine erhebliche Beeinträchtigung, wenn dieser ihrer Meinung nach eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Schwerbehinderten darstellt.
Wird die Ladung an die Schwerbehindertenvertretung unterlassen, hat dies keinen Einfluss auf die Beschlüsse des Betriebsrats.
7.4 Jugend- und Auszubildendenvertreter
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann an alle Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten auf der Betriebsratssitzung behandelt, die besonders jugendliche Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- Ausbildungsvertretung ein Teilnahmerecht, § 67 BetrVG. Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrechte, soweit die zu fassenden Beschlüsse überwiegend jugendliche Arbeitnehmer betreffen.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Betriebsrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Arbeitnehmer betreffen und über die sie beraten hat, auf die nächste Tagesordnung des Betriebsrats zu setzen.
8. Sitzungsniederschrift
Nach § 34 BetrVG ist über jede Verhandlung des Betriebsrats eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Mit aufzunehmen sind auch die zwar beantragten, aber letztlich in der Betriebsratssitzung abgelehnten Anträge. Anzugeben ist auch das Stimmenverhältnis, mit dem ein Beschluss gefasst wurde. Hat der Betriebsrat eine namentliche Abstimmung beschlossen, so ist auch die Abgabe in der Sitzungsniederschrift, wie jedes Betriebsratsmitglied gestimmt hat, erforderlich.
Praxistipp:
Die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen hängt in der Regel nicht davon ab, dass der Beschluss in die Sitzungsniederschrift aufgenommen wurde. Die Niederschrift ist nicht Teil der Beschlussfassung selbst (BAG, 30.09.2014 – 1 ABR 32/12). Die Anfertigung einer Niederschrift ist für die Wirksamkeit eines in der Betriebsratssitzung gefassten Beschlusses nur erforderlich, wenn dies gesetzlich vorgegeben ist, z. B: § 27 Abs. 2 Satz 3, §§ 36 und 50 Abs. 2 Satz 3 BetrVG.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Betriebsrats zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. Die Fälschung der Niederschrift über eine Betriebsratssitzung durch den Betriebsratsvorsitzenden stellt eine grobe Pflichtverletzung dar und ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 geeignet, einen Grund für den Ausschluss des Vorsitzenden aus dem Betriebsrat darzustellen (ArbG Essen, 09.12.2015 – 6 BV 100/15).
9. Streitigkeiten
Streitigkeiten über die Anberaumung und die Tagesordnung der Betriebsratssitzungen, über das Teilnahmerecht des Arbeitgebers sind vom zuständigen Arbeitsgericht im Beschlussverfahren zu entscheiden. Möglich ist auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung und der Richtigkeit der Sitzungsniederschrift entscheiden die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren.
Siehe auch
Betriebsrat - Betriebsratsvorsitzender
Jugend- und Auszubildendenvertretung
Schwerbehinderte Menschen - Schwerbehindertenvertretung
Vertrauensleute