Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Betriebsrat - Sprechstunden
Betriebsrat - Sprechstunden
Inhaltsübersicht
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Information
1. Entscheidung über die Abhaltung von Sprechstunden
Nach § 39 BetrVG kann der Betriebsrat während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Die Entscheidung über die Einrichtung von Sprechstunden während der Arbeitszeit obliegt allein dem Betriebsrat. Hierzu bedarf es eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrats. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Zeit und Ort der Sprechstunden sind dabei mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle.
2. Teilnahme Dritter an den Sprechstunden
Der Betriebsrat ist nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG berechtigt, Sachverständige zu der Sprechstunde hinzuzuziehen. Vertreter der Gewerkschaften können auf Verlangen des Betriebsrats an den Sprechstunden teilnehmen.
Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durch, kann ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung an den Sprechstunden des Betriebsrats teilnehmen.
3. Gegenstand der Sprechstunde
Gegenstand der Sprechstunden können alle Angelegenheit sein, die mit der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb zusammenhängen und in den Aufgabenbereich des Betriebsrats fallen. Hierzu gehören insbesondere Beschwerden über Vorgesetzte oder Kollegen. Zulässig ist auch eine Rechtsberatung des Betriebsrats über mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Fragen.
4. Teilnahme der Arbeitnehmer an der Sprechstunde
Die Arbeitnehmer sind berechtigt, ohne besondere Erlaubnis die Sprechstunden zu besuchen. Die Einrichtung von Sprechstunden bedeutet aber nicht, dass Arbeitnehmer, die sich an den Betriebsrat wenden, sich generell auf die Sprechstunden verweisen lassen müssen.
Zur Teilnahme an den Sprechstunden sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, auch die im Betrieb tätigen Leiharbeitnehmer, berechtigt.
5. Entgeltfortzahlung
Für die durch die Teilnahme an der Sprechstunden versäumte Arbeitszeit ist ihnen der Lohn fortzuzahlen, § 39 Abs. 3 BetrVG.
6. Streitigkeiten
Über Streitigkeiten um die Einrichtung und Abhaltung von Sprechstunden entscheiden die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren. Geht es um das Arbeitsentgelt für die Zeit der Teilnahme an den Sprechstunden entscheiden die Arbeitgerichte im Urteilsverfahren
Siehe auch
Einigungsstelle
Jugend- und Auszubildendenvertretung