Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.2.1.2 RdSchr. 11e, Erhöhung der Einkommensgrenze bei Kindern
Tit. 4.2.1.2 RdSchr. 11e
Gemeinsames Rundschreiben zu Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch (§§ 24a, 24b SGB V)
Tit. 4.2 – Voraussetzungen → Tit. 4.2.1 – Ermittlung der Einkommensgrenze
Tit. 4.2.1.2 RdSchr. 11e – Erhöhung der Einkommensgrenze bei Kindern
(1) Die allgemeine Einkommensgrenze erhöht (1) sich gemäß § 19 Abs. 2 i. V. m. § 24 SchKG für jedes Kind, dem die Frau unterhaltspflichtig ist, wenn das Kind
unter 18 Jahre alt ist und ihrem Haushalt angehört oder
von ihr überwiegend unterhalten wird.
(2) Im Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB - werden nach der Abstammung unter dem Begriff "Kind" folgende Personen erfasst:
die Kinder der Mutter (§ 1591 BGB)
sind die Kinder, die von ihr geboren werden.
die Kinder des Vaters (§§ 1592 ff BGB) sind Kinder
die ihm von seiner Ehefrau geboren werden (§§ 1592, 1593 BGB),
die von ihm anerkannt werden (§§ 1594 ff BGB) oder
für die seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist (§§ 1600d ff BGB).
als Kinder angenommene minderjährige und volljährige Kinder (§§ 1741 ff BGB).
(3) Sofern es auf den überwiegenden Unterhalt ankommt, muss geprüft werden, wer tatsächlich den überwiegenden Unterhalt des Kindes bestreitet.
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