Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. B.IV.1.1 RdSchr. 02l, Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Entgeltersatzleistungen, die nach dem Regelentgelt bemessen werden
Tit. B.IV.1.1 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B.IV – Rentenversicherung → Tit. B.IV.1 – Beitragspflichtige Einnahmen
Tit. B.IV.1.1 RdSchr. 02l – Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Entgeltersatzleistungen, die nach dem Regelentgelt bemessen werden
Beitragsbemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) für Bezieher von Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld ist nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI 80 v. H. des der Entgeltersatzleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens (Regelentgelt). 1
Die Frage, ob auch der Teil des Regelentgelts, der aus einer nicht rentenversicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit resultiert, zu berücksichtigen ist, ist nach Auffassung des HVBG nicht eindeutig geklärt. Der VDR ist der Auffassung, dass der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge immer das gesamte Regelentgelt zugrunde zu legen ist. Der HVBG ist dagegen der Auffassung, dass in bestimmten Fallkonstellationen, in denen ein Teil des Regelentgelts aus einer nicht rentenversicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit resultiert, dieses Teilregelentgelt für die Beitragsberechnung außer Betracht bleiben kann. Er will daher die Option offen halten, entsprechende Fälle bei Bedarf im sozialgerichtlichen Verfahren klären zu lassen.