Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Bundesfreiwilligendienst
Bundesfreiwilligendienst
Kurzinfo
In der Sozialversicherung gelten für die Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst grundsätzlich die Bestimmungen für die auch weiterhin unverändert angebotenen Jugendfreiwilligendienste (freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr) entsprechend.
Information
Inhaltsübersicht
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1. Inhalt des Bundesfreiwilligendienstes
Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) ist ein Angebot an alle Bürgerinnen und Bürger, sich außerhalb von Beruf und Schule für einen Zeitraum zwischen sechs und 24 Monaten in sozialen, kulturellen, ökologischen oder anderen gemeinwohlorientierten Tätigkeitsfeldern zu engagieren. Der BFD kann im sozialen oder ökologischen Bereich, aber auch in Sport, Kultur, Integration oder Denkmalpflege geleistet werden. Einsatzstellen sind die bisher nach dem Zivildienstgesetz bereits anerkannten Beschäftigungsstellen, auf Antrag und mit Zustimmung des jeweiligen Landes auch die bisherigen Einsatzstellen der Jugendfreiwilligendienste. Neue Träger bzw. Einsatzstellen können eine entsprechende Zulassung beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen.
Der BFD soll arbeitsmarktneutral bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen vergleichbar mit einer Vollzeitbeschäftigung i.d.R. zwölf, mindestens sechs und höchstens 24 Monate andauern. Freiwillige, die älter als 27 Jahre sind, sollen sich wöchentlich für mindestens 20 Stunden verpflichten und dürfen den BFD alle fünf Jahre wiederholen.
Während des BFD erhalten die Teilnehmer grundsätzlich Unterkunft und Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld; als angemessen wird dabei ein Taschengeld angesehen, das 6 % der in der Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Für das Kalenderjahr 2022 ergibt sich daraus ein Wert i.H.v. 423,00 EUR (West) bzw. 405,00 EUR (Ost).
2. Versicherungsrechtliche Beurteilung
Die Zahlung des Taschengeldes bzw. die Gewährung der Sachbezüge stellt Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar. Die Teilnehmer unterliegen daher grundsätzlich der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der Sozialversicherung. Aufgrund ausdrücklicher Bestimmungen in den einzelnen Sozialversicherungszweigen kommt Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit hier nicht in Betracht; im Übrigen ist auch die Anwendung der besonderen beitragsrechtlichen Regelungen im Übergangsbereich für die Teilnehmer ausgeschlossen. Soweit im Einzelfall weder ein Taschengeld noch Sachbezüge gewährt werden, ist die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ausgeschlossen; in der Kranken- und Pflegeversicherung ist in diesen Fällen die beitragsfreie Familienversicherung (z.B. über die Krankenversicherung der Eltern) zu prüfen.
Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst sind im Übrigen in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht den Teilnehmern an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) gleichgestellt (§ 13 Abs. 2 BFDG). Diese Gleichstellung schließt auch die Beurteilung zur Geringfügigkeit einer im Zusammenhang mit dem Freiwilligendienst ausgeübten geringfügigen Beschäftigung ein. Das bedeutet, dass kurzfristige Beschäftigungen zwischen Ende der Schulausbildung und Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst als berufsmäßig anzusehen sind; dies gilt selbst dann, wenn nach dem Dienst ein Studium beabsichtigt ist. Bei einer neben dem Bundesfreiwilligendienst ausgeübten kurzfristigen Beschäftigung wird dagegen angenommen, dass sie für die in Betracht kommende Person von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Berufsmäßigkeit liegt in diesem Fall daher nicht vor, weil der Bundesfreiwilligendienst quasi als (Haupt-)Beschäftigung angesehen wird.
3. Beiträge während des Bundesfreiwilligendienstes
Die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge bemessen sich aus dem gezahlten Taschengeld sowie dem Wert der Sachbezüge. Hinsichtlich der Sachbezüge ist zu beachten, dass die Teilnehmer insoweit nicht als Auszubildende gelten. Bei volljährigen Teilnehmern ist daher der ungekürzte Sachbezugswert zu berücksichtigen; der gekürzte Sachbezugswert kommt ausschließlich für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zur Anwendung.
In der Arbeitslosenversicherung gelten die Regelungen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung entsprechend, soweit der Bundesfreiwilligendienst nicht im unmittelbaren Anschluss an eine versicherungspflichtige Beschäftigung absolviert wird. Schließt sich hingegen der Bundesfreiwilligendienst unmittelbar an eine versicherungspflichtige Beschäftigung an, gilt nach ausdrücklicher Bestimmung (vgl. § 344 Abs. 2 SGB III) als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt i.H.d. monatlichen Bezugsgröße. Für das Kalenderjahr 2022 ergibt sich in diesem Fall somit eine beitragspflichtige Einnahme i.H.v. unverändert 3.290,00 EUR (West) bzw. 3.150,00 EUR (Ost).
4. Tragung der Beiträge
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Teilnehmer am BFD werden vom Arbeitgeber getragen. Eine hälftige Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer findet nicht statt. Auch die seit dem 01.01.2015 zu entrichtenden Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind vom Arbeitgeber zu entrichten.
Wichtig:
Für Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst ist seit dem 01.01.2015 der gesetzlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zu berücksichtigen - dieser beträgt im Kalenderjahr 2022 unverändert 1,3 %. Der individuelle Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse bleibt für diese Personengruppe also unberücksichtigt.
Seit dem 01.01.2005 wird ein Beitragszuschlag in der sozialen Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder erhoben. Ausgenommen hiervon sind lediglich Mitglieder, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vor dem 01.01.1940 geboren wurden sowie Wehr- und Zivildienstleistende. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung ist zwar grundsätzlich vom Mitglied selbst zu tragen, für Teilnehmer am BFD ist der Beitragszuschlag jedoch vom Arbeitgeber zu tragen (vgl. hierzu auch Pflegeversicherung - Beiträge). Im Übrigen wurde der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) angehoben; er beträgt seit 01.01.2022 0,35 %.
Personen, die einen Freiwilligendienst nach dem JFDG oder dem BFD leisten und im Ausnahmefall nicht versicherungspflichtig, sondern freiwillig krankenversichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber (Träger/Einsatzstellen im JFDG bzw. BFD) einen Zuschuss zu den Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung (und zur sozialen Pflegeversicherung). Das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) sieht entsprechende Regelungen vor. Der Zuschuss bemisst sich nach dem Betrag, der als Arbeitgeberbeitragsanteil im Falle einer Versicherungspflicht aufzubringen wäre. Betroffen sind Freiwilligendienstleistende, die im Ausnahmefall wegen vorrangig zu beachtender Ausschluss- oder Versicherungsfreiheitsregelungen nicht in die im Regelfall eintretende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen werden.
5. Teilnahme am Umlageverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
Die Teilnehmer am BFD gelten grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer i.S.d. Arbeitsrechts; sie nehmen daher am Umlageverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlung) nicht teil. Von den Arbeitsentgelten sind also keine Umlagen zum U1-Verfahren zu entrichten; eine Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit erfolgt nicht. Auch bei der Prüfung der Teilnahmepflicht eines Arbeitgebers am U1-Verfahren ist dieser Personenkreis bei der Gesamtzahl der beschäftigten Mitarbeiter nicht zu berücksichtigen.
Die Teilnehmer an einem Freiwilligendienst sind in das U2-Verfahren (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft) einbezogen, sodass für diesen Personenkreis Umlagen zum U2-Verfahren zu entrichten sind.