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Teilstationäre Pflege - Tages- und Nachtpflege
Teilstationäre Pflege - Tages- und Nachtpflege
Normen
§ 41 SGB XI
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 20.12.2022
Kurzinfo
Kann die häusliche Pflege eines Pflegebedürftigen nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden, besteht ein zeitlich nicht begrenzter Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege (§ 71 Abs. 2 SGB XI, § 72 SGB XI). Hier sind folgende Möglichkeiten denkbar:
- kurzfristige Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit,
- Ermöglichung einer teilweisen oder vollständigen Erwerbstätigkeit für die Pflegeperson,
- beabsichtigte teilweise Entlastung der Pflegeperson,
- nur für einige Stunden am Tag oder in der Nacht notwendige ständige Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen.
Information
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
1. Teilstationäre Pflege - Tages- und Nachtpflege
Kann die häusliche Pflege eines Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 bis 5 nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden, besteht ein zeitlich nicht begrenzter Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege. Dies gilt insbesondere in den Fällen:
- einer kurzfristigen Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit,
- der Ermöglichung einer (Teil-) Erwerbstätigkeit für die Pflegeperson,
- einer beabsichtigten teilweisen Entlastung der Pflegeperson,
- einer nur für einige Stunden am Tag oder in der Nacht notwendigen ständigen Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen.
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können den ihnen zustehenden Entlastungsbetrag von 125,00 EUR im Wege der Kostenerstattung für Leistungen der Tages- und Nachtpflege einsetzen.
2. Inhalt der Leistungen
Die Tages- und Nachtpflege soll die Leistungen der häuslichen Pflege ergänzen und diese dauerhaft sichern. Die Leistungen kommen insbesondere für Pflegebedürftige in Betracht, die aufgrund körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen außerstande sind, während der Abwesenheit ihrer Pflegeperson(en) allein in ihrer Häuslichkeit zu verbleiben, ansonsten jedoch zu Hause versorgt werden.
Inhalt der allgemeinen Pflegeleistungen sind die im Einzelfall erforderlichen Hilfen in dem anerkannten Pflegegrad zur Unterstützung, zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Durchführung der Aktivitäten. Die Hilfen sollen diejenigen Maßnahmen enthalten, die Pflegebedürftigkeit mindern sowie einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit und der Entstehung von Sekundärerkrankungen vorbeugen. Zu diesen allgemeinen Pflegeleistungen gehören je nach Einzelfall folgende Hilfen:
körperbezogene Pflegemaßnahmen,
pflegerische Betreuungsmaßnahmen,
medizinische Behandlungspflege.
Darüber hinaus haben Pflegebedürftige (Pflegegrad 1 bis 5) in teil- und vollstationären Einrichtungen einen individuellen Rechtsanspruch auf Maßnahmen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung. Diese Leistung wird über einen gesonderten Zuschlag zur Pflegevergütung nach § 43b SGB XI abgegolten.
3. Leistungsumfang
Der Gesamtwert der von der Pflegekasse zu erbringenden Leistung beträgt im Kalendermonat
- bei Pflegegrad 2: 689,00 EUR,
- bei Pflegegrad 3: 1.298,00 EUR,
- bei Pflegegrad 4: 1.612,00 EUR,
- bei Pflegegrad 5: 1.995,00 EUR.
Sofern die Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen eine sog. "Abwesenheitsvergütung" aufgrund der bestehenden vertraglichen Regelungen berechnen, ist diese bei der Leistungsgewährung bis zu den in § 41 SGB XI genannten Beträgen zu berücksichtigen.
Fahrkosten werden nicht gesondert erstattet; sie sind Bestandteil der mit den teilstationären Pflegeeinrichtungen geschlossenen Pflegesatzvereinbarungen und werden bis zum jeweiligen Höchstbetrag nach § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB XI berücksichtigt.
4. Kombinationsmöglichkeiten
In der Regel werden neben der Tages- und Nachtpflege
- die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI,
- das Pflegegeld nach § 37 SGB XI,
- eine Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld nach § 38 SGB XI
in Anspruch genommen. Der Pflegebedürftige kann diese Leistungen in Anspruch nehmen, ohne dass eine gegenseitige Anrechnung mit den Leistungen der Tages- und Nachtpflege erfolgt.
Pflegebedürftige können für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Tages- und Nachtpflege entstehen, auch den Entlastungsbetrag i.H.v. 125,00 EUR (§ 45b SGB XI) einsetzen.
Leistungen der Tages- und Nachtpflege können neben dem Anspruch auf Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine Prüfung des MD nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist.
Siehe auch