Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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R 39a.2 LStR 2008, R 39a.2 Freibetrag wegen negativer Einkünfte
R 39a.2 LStR 2008
Lohnsteuer-Richtlinien 2008 - LStR 2008 -
Bundesrecht
Zu § 39a EStG
R 39a.2 LStR 2008 – R 39a.2
Freibetrag wegen negativer Einkünfte
1In die Ermittlung eines Freibetrags wegen negativer Einkünfte sind sämtliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, die sonstigen Einkünfte sowie negative Einkünfte aus Kapitalvermögen einzubeziehen, die der Arbeitnehmer und sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Ehegatte voraussichtlich erzielen werden. 2Das bedeutet, dass sich der Betrag der negativen Einkünfte des Arbeitnehmers z. B. um die positiven Einkünfte des Ehegatten vermindert. 3Außer Betracht bleiben stets die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und positive Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 16. Dezember 2022 durch Richtlinien vom 5. Dezember 2022 (BStBl I Sondernummer 2/2022)