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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Fälligkeit - Sozial- und Unfallversicherung
Fälligkeit - Sozial- und Unfallversicherung
Inhaltsübersicht
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Information
1. Allgemeines
Unter "Beitragsentrichtung" zur Sozialversicherung sind diejenigen Modalitäten zu verstehen, die Arbeitgeber beachten müssen, um den Gesamtversicherungsbeitrag ordnungsgemäß abzuführen. Im Einzelnen handelt es sich bei diesen Modalitäten um den Zeitpunkt der Beitragsentrichtung, um die Testlegung der zulässigen Zahlungsmittel sowie um die Bestimmung der Reihenfolge der Tilgung von gegenüber Sozialversicherungsträgern bestehenden Verbindlichkeiten.
2. Sozialversicherung (ohne Unfallversicherung)
Mit der Fälligkeit der Beiträge beschäftigt sich § 23 SGB IV. Diese Vorschrift ist mit Wirkung ab 01.01.2006 in entscheidenden Punkten geändert worden. Die Änderungen wurden durch das Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch herbeigeführt.
Nach § 23 Abs. 1 SGB IV in der seit dem 01.01.2006 geltenden Fassung werden Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld, spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist. Ein verbleibender Restbetrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
Durch die Neuregelung soll parallel mit der Berechnung des Entgeltes zum Monatsende künftig auch die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge in voraussichtlicher Höhe erfolgen. In den Fällen, in denen es zu Abweichungen wegen variabler Lohnbestandteile oder durch Krankheitstage usw. kommt, ist der verbleibende Restbetrag mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen.
Der Zahlungszeitpunkt für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge wird durch die Neuregelung dem Grunde nach zeitlich mit der Erbringung der ihm zugrunde liegenden Arbeitsleistung und der Entstehung des Anspruchs synchronisiert. Somit wird er nicht mehr von der - vielfach nachträglich erfolgenden - tatsächlichen Zahlung der Entgelte abhängig gemacht.
Die Änderungen gelten für alle Sozialversicherungszweige mit Ausnahme der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie gelten auch für die sogenannte Lohnfortzahlungsversicherung. Ferner gelten die Änderungen z.B. auch für Teilzeitkräfte und Aushilfen. Sie sind auch auf die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Arbeitnehmer anzuwenden
Für die Beitragszahlung seit dem 01.01.2006 ist es im Übrigen wichtig, auf weichen Kalendertag der letzte Tag des Monats fällt. Wird beispielsweise davon ausgegangen, dass der letzte Tag des Monats der 30. ist und dieser Tag auf einen Samstag fällt, bedeutet dies, dass die Beiträge nunmehr am 27. des Monats, d.h. am Mittwoch vor dem Monatsende, fällig werden.
Erhalten die Arbeitnehmer monatlich gleich bleibende Entgelte, ist von diesen auszugehen. Werden aber z.B. Stundenlöhne gezahlt und ist die Stundenzahl an den einzelnen Arbeitstagen nicht immer gleich, ist bei der Beitragsberechnung vom voraussichtlichen Arbeitsentgelt auszugeben.
Trifft diese Berechnung nicht genau die wirklichen Verhältnisse, ist ein verbleibender Restbeitrag zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu zahlen.
Mit einer Ergänzung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV durch das Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse (BGBl. I, 2006, S. 1402 ff.) ist die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge erleichtert worden.
Die Regelung ist nunmehr dahingehend ergänzt worden, dass der Arbeitgeber den Betrag i. H. der Beiträge des Vormonats zahlen kann, wenn Änderungen der Beitragsberechnung (regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile) dies erfordern. Für den verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats (§ 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV).
3. Gesetzliche Unfallversicherung
Die Beiträge zur jeweiligen Berufsgenossenschaft (§ 150 ff SGB VII) werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. Diese Fälligkeitsbestimmung gilt auch für Beitragsvorschüsse, die der Betrieb leisten muss. Nach Eintritt der Fälligkeit kann der Unfallversicherungsträger sofortige Zahlung verlangen. Ein eventueller Widerspruch des Arbeitgebers gegen den Beitragsbescheid hat keinen Suspensiveffekt.
Siehe auch
Fälligkeit - Mitbestimmung des Betriebsrates