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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Schmiergeld - Steuerrecht
Schmiergeld - Steuerrecht
Inhaltsübersicht
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Information
1. Allgemeines
Die auch aus den Medien bekannten Korruptionsfälle haben den Gesetzgeber veranlasst, die steuerliche Abzugsfähigkeit von Schmier- oder Bestechungsgeldern deutlich einzuschränken (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG). Sobald die Zuwendung von Geld oder anderen Vorteilen strafbar ist oder eine Ordnungswidrigkeit darstellt, geht automatisch der Betriebsausgabenabzug verloren. Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungen sind verpflichtet, ihre Erkenntnisse und Ermittlungsergebnisse betreffend strafbare Bestechungen an die Finanzverwaltung zu melden.
Diese ermitteln dann umgehend in zwei Richtungen:
Beim Empfänger wird geprüft, ob steuerpflichtige Einnahmen vorliegen.
Beim "Spender" wird es darum gehen, den eventuellen Betriebsausgabenabzug rückgängig zu machen.
Auch das Finanzamt muss seinerseits entsprechende Vorgänge an die Staatsanwaltschaften bzw. betroffenen Behörden melden.
2. Voraussetzungen für das Abzugsverbot
Der Betriebsausgabenabzug für Bestechungs- oder Schmiergelder ist unter zwei Voraussetzungen unzulässig:
Es muss eine Zuwendung von Vorteilen erfolgen.
Die Zuwendung der Vorteile muss eine rechtswidrige Handlung darstellen, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.
Ein Abzugsverbot greift demnach erst dann ein, wenn es faktisch zu einer Zuwendung gekommen ist. Das Versprechen oder das vergebliche Anbieten einer Zuwendung reicht für ein Abzugsverbot allein nicht aus. Diese Unterscheidung kann im Einzelfall wichtig sein, weil nicht nur die jeweilige Zuwendung vom Abzugsverbot betroffen ist, sondern alle damit zusammenhängenden Ausgaben.
3. Der Begriff der Zuwendung
Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG ist sehr umfassend gestaltet. Viele Bestechungsversuche erfolgen nicht über Bargeldzahlungen. Der Empfänger bekommt vielmehr Preisvorteile oder Großhandelsrabatte, Provisionszahlungen oder kostenlose Dienstleistungen eingeräumt. Auch Provisionen oder Honorare können Schmiergelder sein. Dies gilt immer dann, wenn den gezahlten Summen keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht, mit dem Honorar vielmehr eine Handlung oder Duldung des Empfängers erreicht werden soll.
Ein typisches Beispiel sind objektiv wertlose "Gutachten", die in Auftrag gegeben werden, um eine faktisch nicht vorhandene reelle Leistung zu suggerieren.
Praxistipp:
Greift das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung solche Vorgänge mit Blick auf eine evtl. Strafbarkeit auf, sollte das geprüfte Unternehmen von der Finanzverwaltung eine ausführliche Begründung verlangen. Der lapidare Hinweis, es bestehe der Verdacht einer Strafbarkeit, reicht in diesem Fall für das Abzugsverbot nicht aus. Die Beweislast liegt in diesem Fall bei der Finanzverwaltung. Kommt es zu einem Ermittlungsverfahren, sollte im evtl. schon anhängigen Finanzrechtsverfahren auf das aktuelle Strafrechtsverfahren hingewiesen und das Ruhen des Verfahrens angeregt werden (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO).
4. Schmiergelder kein Arbeitslohn
Die einem Arbeitnehmer von einem Dritten gezahlten Schmiergelder sind weder Arbeitslohn noch gewerbliche Einkünfte.
Sie stellen sonstige Einkünfte i.S. v. § 22 Nr. 3 EStG dar (BFH. Beschluss v. 20.7.2007 - XI B 193/06, BFH/NV 2007, 1887 (NV).
Das Zurückzahlen von - gem. § 22 Nr. 3 EStG als sonstige wiederkehrende Einkünfte steuerpflichtigen - Schmiergeldern in einem späteren Veranlagungszeitraum ist im Abflusszeitpunkt in voller Höhe steuermindernd zu berücksichtigen BFH, Urteil v. 11.11.2008, IX R 14/07, BStBl. I 2009, 309).
Siehe auch
Schmiergeld - AllgemeinesSchmiergeld - ArbeitsrechtSchmiergeld - Öffentlicher BereichSchmiergeld - PrivatwirtschaftSchmiergeld - Schadensersatz