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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Schmiergeld - Privatwirtschaft
Schmiergeld - Privatwirtschaft
Inhaltsübersicht
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Information
1. Schmiergeld-Verbote im privatwirtschaftlichen Bereich
Den Arbeitnehmer trifft im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein sog. Schmiergeldverbot. Für die Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Pflichten darf er keine Schmiergelder entgegennehmen.
Jeder Arbeitnehmer ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als Ausfluss der allgemeinen Schutzpflicht (vgl. § 241 Abs. 2 BGB) verpflichtet Vergünstigungen, die ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses von Dritten angeboten werden, zurückzuweisen.
Die Annahme von Schmiergeldern stellt einen groben Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar (BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 30/00). Damit ist die Zuwendung geldwerter Geschenke oder anderer Vorteile, die einen Arbeitnehmer zu pflichtwidrigem Tun veranlassen oder ihn dafür belohnen sollen, gemeint. Die Pflichtwidrigkeit liegt bereits in der Entgegennahme der Zuwendung. Ob anschließend eine pflichtwidrige Handlung tatsächlich vorgenommen wird, ist ohne Belang. Der Arbeitgeber kann schon dann nicht mehr auf die Integrität des Arbeitnehmers vertrauen, wenn auch nur der Anschein der Käuflichkeit entsteht.
Auch kommt es nicht darauf an, wer Empfänger der Zuwendung ist. Schmiergeldannahme liegt z.B. auch dann schon vor, wenn ein Unternehmer dem Arbeitnehmer eines potenziellen Geschäftspartners für den Vertragsabschluss mit diesem eine Lehrstelle für den Sohn des Arbeitnehmers verspricht.
Wird dem Arbeitnehmer dagegen eine Vergünstigung für die Vornahme einer Handlung gewährt, die gar nicht in seinen Aufgabenkreis fällt, dann ist der Verbotstatbestand nicht erfüllt. Mithin stellt die Annahme einer "Vermittlungsprovision" für die Empfehlung eines Stellenbewerbers durch einen mit Personalsachen nicht befassten Mitarbeiter keinen arbeitsrechtlichen Verstoß dar (BAG, 24.09.1987 - 2 AZR 26/87).
2. Strafrecht gegen "privatrechtliche" Schmiergelder
Die §§ 299 - 300 StGB stellen als Spezialnorm Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr unter erhebliche Strafandrohungen (in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 5 Jahren). Hier kommt es nicht auf die Wahrnehmung hoheitlicher Interessen an. Geschützt wird vielmehr der freie Wettbewerb.
§ 299 StGB, der die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr regelt, wurde neu gefasst durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2025), in Kraft getreten am 26.11.2015.
Bis dahin setzte eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) - nach dem sogenannten Wettbewerbsmodell - voraus, dass sich ein Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung im Wettbewerb versprechen lässt, einen solchen fordert oder annimmt. Wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr macht sich spiegelbildlich strafbar, wer einen solchen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
Erfasst wurden z.B. Fälle, in denen Einkaufsmitarbeiter für ihr Unternehmen Leistungen eines Anbieters beziehen, obwohl dieser im Vergleich zu Wettbewerbern zwar nicht das günstigste Angebot macht, aber dem Einkaufsmitarbeiter im Gegenzug für die Beauftragung einen persönlichen Vorteil gewährt. Die Rechtsprechung geht dabei von einem weiten Vorteilsbegriff aus. Über sogenannte Kick-Back-Provisionen und sonstige Schmiergeldzahlungen hinaus können auch schon Essenseinladungen oder Weihnachtsgeschenke darunter fallen.
So wird nach § 299 Abs. 1 StGB wegen Bestechlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft,
- wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge,
- nunmehr nach der Reform darüber hinaus - wer ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
Nach der Reform des § 299 StGB erfasst der Tatbestand - nach dem sogenannten Geschäftsherrenmodell - auch Vorteile, die einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens ohne dessen Einwilligung als Gegenleistung für die künftige Verletzung einer gegenüber dem Unternehmen bestehenden Pflicht gewährt werden.
Damit wird der Schutzzweck der Vorschrift erweitert. Über die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs hinaus soll § 299 StGB künftig auch die Interessen des Arbeitgebers an einer loyalen und unbeeinflussten Erfüllung von Pflichten durch seine Mitarbeiter schützen. Die Pflichten von Mitarbeitern können sich dabei aus Gesetz oder Vertrag ergeben oder aus unternehmensinternen Richtlinien.
Wegen Bestechung wird nach § 299 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft,
- wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge,
- nunmehr nach der Reform darüber hinaus - wer ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
§ 299 Abs. 1 und 2 StGB gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.
Gemäß § 300 StGB wird in besonders schweren Fällen eine Tat nach § 299 mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Gem. § 301 Abs. 1 StGB wird die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGBnur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Das Recht, den Strafantrag nach § 301 Abs. 1 StGBzu stellen, haben in den Fällen des § 299 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 StGB neben dem Verletzten auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern, also z.B. die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern.
3. Verknüpfung von Zivil- und Strafrecht
Auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 299 StGB nicht vorliegen, kann gleichwohl eine arbeitsrechtlich relevante Verletzung der Treuepflicht vorliegen.
Siehe auch
Schmiergeld - Öffentlicher Bereich