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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Mahnverfahren
Mahnverfahren
Inhaltsübersicht
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Information
Im Mahnverfahren werden auf gerichtlichem Wege Ansprüche gegen einen Schuldner geltend gemacht, sofern diese
auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in inländischer Währung,
für eine bereits erbrachte Leistung des Gläubigers,
an einen Schuldner im Inland
gehen.
Ein Mahnverfahren kann sowohl vom Arbeitnehmer eingeleitet werde, wenn dieser beispielsweise ausstehenden Lohn erhalten möchte. Aber auch Arbeitgeber sind antragsberechtigt, wenn sie Ansprüche gegen einen Mitarbeiter während oder nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses durchsetzen wollen.
1. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
Das Mahnverfahren wird durch einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids eingeleitet. Der Antrag kann nicht formlos gestellt werden, sondern es muss ein spezielles Antragsformular genutzt werden. Die Formulare für arbeitsrechtliche Mahnbescheide sind nicht identisch mit den Formularen für zivilrechtliche Angelegenheiten und unterscheiden sich manchmal sogar je nach Bundesland. Arbeitsrechtliche Mahnbescheidsformulare sind auch nicht überall erhältlich.
Im Antrag müssen Antragsteller, der Gegner sowie die Forderung genau angegeben werden. Arbeitnehmer, die beispielsweise ausstehende Zahlungsansprüche geltend machen, müssen also den Namen des Arbeitgebers genau angeben und sich vergewissern, dass die Firma noch existiert.
Praxistipp:
Der Antrag kann sowohl in Papierform wie auch online gestellt werden.
Das Mahngericht prüft nicht, ob die angemeldete Forderung zu recht geltend gemacht wird. Es veranlasst nur die Zustellung eines Mahnbescheids an den Schuldner. In dem Mahnbescheid wird dem Schuldner die Zahlungsaufforderung des Antragstellers nach Grund und Höhe mitgeteilt. Gleichzeitig erhält der Antragsteller eine Kostenrechnung für das Mahnverfahren, die er zunächst zahlen hat
Zu beachten ist, dass Rechtsanwälte Mahnbescheide nur in elektronischer Form beantragen dürfen. Ein Mahnantrag für ein arbeitsgerichtliches Mahnverfahren findet sich jedoch nicht auf der Übersicht der deutschen Mahngerichte unter http://www.onlinemahnantrag.de. Es empfiehlt sich stattdessen, auf den Websites der jeweiligen Arbeitsgerichte nach den erforderlichen Antragsformularen zu suchen.
Für das Mahnverfahren vor den Arbeitsgerichten gelten die §§ 688 bis 703 d ZPO, soweit nicht in § 46 a Abs. 2 bis 8 ArbGG anderes bestimmt ist. Für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren bestehen zudem Besonderheiten im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit, die kürzere Widerspruchsfrist und den Ausschluss des Urkunden- und Wechselverfahrens.
Privatpersonen können dagegen die Formulare noch handschriftlich ausfüllen.
Ein Mahnbescheid verhindert auch den Eintritt einer Forderungsverjährung und wird deshalb oft zum Jahresende gestellt, weil er anders als eine Klage nicht begründet werden muss und so die Forderung ohne großen Aufwand gesichert werden kann.
2. Kein Anwaltszwang
Ein Mahnbescheid kann von jedermann ohne Einschaltung eines Anwaltes beantragt werden. Bei umfangreichen Sachverhalten sollte jedoch von vornherein überlegt werden, ob anwaltliche Unterstützung nicht sinnvoll ist.
3. Welches Gericht ist zuständig?
Gem. § 46a ArbGG ist für die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Mahnverfahrens das Arbeitsgericht zuständig, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde. Dabei handelt es sich grundsätzlich um das Arbeitsgericht, an dem der Antragsgegner seinen Wohn- oder Betriebssitz hat oder die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Dort sind ebenfalls die Vordrucke erhältlich, mit denen das Mahnverfahren beantragt wird.
4. Die Monierung
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wird vom zuständigen Gericht nur auf inhaltliche und formelle Richtigkeit geprüft. So werden z.B. fehlerhafte Angaben zum Antragsgegner beanstandet. Der Antragsteller erhält dann eine sog. Monierung und wird aufgefordert, seinen Fehler zu korrigieren. Erst wenn das erfolgt ist, wird der Vorgang vom Gereicht weiter bearbeitet. Ein inhaltlich falscher Mahnbescheid wird also gar nicht erst zugestellt.
5. Kosten des Mahnverfahrens?
Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren. Bei einer berechtigt erhobenen Forderung muss deshalb der Gegner die Gebühren bezahlen. Die Kosten ermittelt das Gericht. Diese werden im Mahnbescheid automatisch aufgeführt. Nebenkosten müssen nur erstattet werden, wenn sie notwendig sind. Die Zahlung überhöhter oder unberechtigt erhobener Kosten durch den Gegner verweigert werden. Der persönliche Zeitaufwand für die Betreibung des Mahnverfahrens ist nicht erstattungsfähig.
6. Verfahrensablauf
Folgende Verfahrensmöglichkeiten können im Mahnverfahren entstehen:
Schuldner zahlt:
Der Schuldner zahlt die Forderung und die Verfahrenskosten innerhalb von zwei Wochen seit Zugang des Mahnbescheids. Das Verfahren ist dann abgeschlossen und erledigt
Schuldner legt Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein:
Der Schuldner erklärt den Widerspruch: Der Antragsteller kann anschließend einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellen und damit seinen Anspruch mit einer Klage weiter verfolgen
Schuldner erklärt teilweise Widerspruch:
Für den widersprochenen Teil der Forderung kann Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt werden; über den unwidersprochenen Teil kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden.
Schuldner reagiert gar nicht:
Der Schuldner reagiert innerhalb der einwöchigen Widerspruchsfrist gar nicht. Dann kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden.
7. Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Der Antragsgegner hat nach Zustellung des arbeitsgerichtlichen Mahnbescheides genau eine Woche Zeit, eine Entscheidung zu treffen: Entweder er zahlt die Forderung oder er legt Widerspruch ein
Der Widerspruch kann schriftlich auch ohne den amtlichen Vordruck eingelegt werden. Es reicht jedoch, wenn auf dem Mahnbescheid das Feld "Widerspruch" angekreuzt wird und das Formular fristgerecht ans Gericht zurückgeschickt wird. Der Widerspruch muss also nicht begründet werden.
Praxistipp:
Falls nur ein Teil der Forderung des Mahnbescheides vom Antragsgegner anerkannt wird, kann auch hinsichtlich des verbleibenden Teils Widerspruch eingelegt werden. Werden beispielsweise im Mahnbescheid ausstehende Gehaltszahlungen für zwei Monate geltend gemacht und wurde das Gehalt für einen Monat noch vor Zustellung des Mahnbescheides gezahlt, kann und sollte der Schuldner der Forderung für den bereits gezahlten Teil widersprechen.
Wenn Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt worden ist, ist der Antragsteller wieder am Zuge: Er erhält eine entsprechende Nachricht. Es muss jetzt überlegen, wie er weiter vorgehen will: Klagen oder die Sache auf sich beruhen lassen.
Das eigentliche Mahnverfahren ist mit der Einlegung des Widerspruchs abgeschlossen. Will der Antragsteller seine Forderung weiterhin durchsetzen, muss er ein streitiges Verfahren einleiten. Mit anderen Worten: Es muss Klage eingereicht werden. Kann der Antragsteller sicher sein, dass Widerspruch eingelegt wird, kann er genauso gut sofort Klage einreichen.
8. Der Vollstreckungsbescheid
Falls nach einer Woche weder eine vollständige Zahlung erfolgt ist und auch kein Widerspruch eingelegt worden ist, kann der Antragsteller den Erlass eines sog. Vollstreckungsbescheids beantragen. Das dazu erforderliche Formular erhält der Antragsteller automatisch per Post, zusammen mit der Nachricht über die erfolgte Zustellung des Mahnbescheids. Damit beginnt die Zwangsvollstreckung.
Praxistipp:
Der Antrag darf erst zwei Wochen nach dem Datum der Zustellung gestellt werden. Nach § 701 ZPO muss der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheid innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheids an den Antragsgegner bei Gericht eingegangen sein.
Gegen den Vollstreckungsbescheid kann Einspruch eingelegt werden. Ohne Einspruch ist der entstandene Vollstreckungstitel 30 Jahre lang gültig. Solange kann gegen den Schuldner vollstreckt werden.
9. Die Zwangsvollstreckung
Mit dem Vollstreckungsbescheid kann die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Antragsgegners als Schuldner betrieben werden.
Mit der Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids endet die Zuständigkeit des Mahngerichtes. Sämtliche Verfahren der Zwangsvollstreckung finden vor dem Vollstreckungsgericht statt. Zuständig ist jetzt üblicherweise das Amtsgericht am (Wohn-) Sitz des Schuldners.
Das Vollstreckungsgericht benötigt für alle Handlungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung, beispielsweise die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers, immer die sog. vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids, die zuvor vom Mahngericht automatisch übersandt wurde - eine Kopie ist nicht ausreichend. Wird die vollstreckbare Ausfertigung aus irgendeinem Grund nicht übersandt, kann sie formlos beim Gericht beantragt werden.
Siehe auch