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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Freiwillige Rentenversicherung
Freiwillige Rentenversicherung
Normen
Kurzinfo
Bestimmte Personengruppen sind zu einer freiwilligen Rentenversicherung berechtigt. Die Grundlage für die freiwillige Rentenversicherung ist § 7 SGB VI.
Information
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
1. Berechtigungsgruppen
1.1 Allgemeine Berechtigungsgruppen
Zur freiwilligen Versicherung sind berechtigt (§ 7 Abs. 1 SGB VI):
alle Personen (unabhängig von der Staatsangehörigkeit), mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 3 Nr. 2 SGB IV), das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht versicherungspflichtig sind,
Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, unabhängig davon, ob sie im Ausland eine Beschäftigung ausüben und dort versichert sind,
Ausländer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat haben, wenn sie nach Maßgabe des Europarechts zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind (mindestens ein Pflicht- oder freiwilliger Beitrag in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung).
Für Ausländer, die nicht in Deutschland oder in einem Mitgliedstaat wohnen, kann eine Versicherungsberechtigung nach zwischenstaatlichem Recht in Betracht kommen.
Falls in Deutschland ausschließlich Rentenanwartschaften aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich erworben wurden, besteht grundsätzlich das Recht zur freiwilligen Versicherung, sofern es sich um einen Arbeitnehmer i.S.d. Art. 1 VO (EWG) 1408/71 handelt, der
die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mitgliedstaates besitzt und
sich gewöhnlich in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat aufhält.
1.2 Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen
Es handelt sich dabei um Personen,
- die nach den §§ 5 Abs. 1 und 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 und 230 SGB VI kraft Gesetzes versicherungsfrei (z.B. Beamte, DO-Angestellte, Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke) oder
- nach den §§ 6 und 231 SGB VI auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit sind (z.B. geringfügig Beschäftigte und Selbstständige).
Sollte dieser Personenkreis, der bis zum 10.08.2010 von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen war, bei Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, ist auf Antrag eine Nachentrichtung möglich.
Eine freiwillig Versicherung ist dann ausgeschlossen, wenn bei Bezug einer Vollrente wegen Alters der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde (§ 7 Abs. 2 SGB VI i.d.F. des Flexirentengesetzes vom 08.12.2016, BGBl. I, 13.12.2016, S. 2838 ff.).
1.3 Geringfügig Beschäftigte
Für eine geringfügige Beschäftigung, sofern sie ab 01.01.2013 aufgenommen wurde, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Es ist aber die gesetzliche Möglichkeit gegeben, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, um sie eventuell freiwillig fortzusetzen.
Greift bei einem geringfügig Beschäftigten die seit dem 01.01.2013 geltende Regelung, sollte bei einem beabsichtigten Verzicht auf die Versicherungspflicht eine ausführliche Beratung durch die Rentenversicherung (Auskunfts- und Beratungsstellen) eingeholt werden, um die Vor- oder Nachteile des Verzichts zu überprüfen.
Praxistipp:
Da es sich in diesem Fall um vollwertige Pflichtbeiträge handelt, wird mit relativ wenig Geld bereits nach drei Jahren eine der Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Erwerbsminderung, nämlich 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, erfüllt. Des Weiteren können die Pflichtbeiträge auch zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation dienen (§ 11 SGB VI).
1.4 Beamte und Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke
Mit Inkrafttreten des 3. SGB IV-ÄndG zum 11.08.2010 können auch versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufnehmen, ohne dass sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Versicherte, die erst durch Inkrafttreten des 3. SGB IV-ÄndG die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung erlangt haben, können freiwillige Beiträge nur für die Monate ab dem 01.08.2010 zahlen (vgl. jedoch Stichwort Nachentrichtung).
2. Beitragshöhe
Freiwillig Versicherte können die Höhe des Beitrags selbst wählen. Maßgebend dafür ist der jeweils gültige Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung und die geltende Beitragsbemessungs- und Geringfügigkeitsgrenze (§ 161 Abs. 2 SGB VI i.V.m. § 167 und 279b SGB VI).
Das bedeutet, dass (auch im Beitrittsgebiet) für das Jahr 2023 ein Betrag zwischen dem Mindestbeitrag von 96,72 EUR (18,6 % von 520,00 EUR) und dem Höchstbeitrag von 1.357,80 EUR (18,6 % von 7.300,00 EUR) gewählt werden kann.
3. Rentensteigerung durch freiwillige Beiträge
mtl. Beitrag | jährl. Beitrag | entspricht Bruttoentgelt | entsprechen Entgeltpunkte | Rentenanwartschaft | ||
---|---|---|---|---|---|---|
im Monat | im Jahr | im Monat | im Jahr | |||
83,70 EUR | 1.004,40 EUR | 450,00 EUR | 5.400,00 EUR | 0,1252 | 4,51 EUR | 54,12 EUR |
100,00 EUR | 1.200,00 EUR | 537,63 EUR | 6.451,61 EUR | 0,1495 | 5,39 EUR | 64,68 EUR |
150,00 EUR | 1.800,00 EUR | 806,45 EUR | 9.677,42 EUR | 0,2243 | 8,08 EUR | 96,96 EUR |
200,00 EUR | 2.400,00 EUR | 1.075,27 EUR | 12.903,23 EUR | 0,2991 | 10,77 EUR | 129,24 EUR |
250,00 EUR | 3.000,00 EUR | 1.344,09 EUR | 16.129,03 EUR | 0,3739 | 13,47 EUR | 161,64 EUR |
300,00 EUR | 3.600,00 EUR | 1.612,90 EUR | 19.354,84 EUR | 0,4486 | 16,16 EUR | 193,92 EUR |
350,00 EUR | 4.200,00 EUR | 1.881,72 EUR | 22.580,65 EUR | 0,5234 | 18,85 EUR | 226,20 EUR |
400,00 EUR | 4.800,00 EUR | 2.150,54 EUR | 25.806,45 EUR | 0,5982 | 21,55 EUR | 258,60 EUR |
450,00 EUR | 5.400,00 EUR | 2.419,35 EUR | 29.032,26 EUR | 0,6729 | 24,24 EUR | 290,88 EUR |
500,00 EUR | 6.000,00 EUR | 2.688,17 EUR | 32.258,06 EUR | 0,7477 | 26,93 EUR | 323,16 EUR |
550,00 EUR | 6.600,00 EUR | 2.956,99 EUR | 35.483,87 EUR | 0,8225 | 29,63 EUR | 355,56 EUR |
600,00 EUR | 7.200,00 EUR | 3.225,81 EUR | 38.709,68 EUR | 0,8973 | 32,32 EUR | 387,84 EUR |
650,00 EUR | 7.800,00 EUR | 3.494,62 EUR | 41.935,48 EUR | 0,972 | 35,01 EUR | 420,12 EUR |
700,00 EUR | 8.400,00 EUR | 3.763,44 EUR | 45.161,29 EUR | 1,0468 | 37,71 EUR | 452,52 EUR |
750,00 EUR | 9.000,00 EUR | 4.032,26 EUR | 48.387,10 EUR | 1,1216 | 40,40 EUR | 484,80 EUR |
800,00 EUR | 9.600,00 EUR | 4.301,08 EUR | 51.612,90 EUR | 1,1963 | 43,09 EUR | 517,08 EUR |
850,00 EUR | 10.200,00 EUR | 4.569,89 EUR | 54.838,71 EUR | 1,2711 | 45,79 EUR | 549,48 EUR |
900,00 EUR | 10.800,00 EUR | 4.838,71 EUR | 58.064,52 EUR | 1,3459 | 48,48 EUR | 581,76 EUR |
950,00 EUR | 11.400,00 EUR | 5.107,53 EUR | 61.290,32 EUR | 1,4207 | 51,17 EUR | 614,04 EUR |
1.357,80 EUR | 16.293,60 EUR | 7.300,00 EUR | 87.600,00 EUR | 2,0305 | 73,14 EUR | 877,68 EUR |
Bestimmte Personengruppen haben auch die Möglichkeit, eine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen.
Siehe auch
Auskunfts- und BeratungsstellenBeitragserstattungExistenzgründerGeringfügige BeschäftigungHandwerker - VersicherungsrechtNachentrichtungRegelaltersgrenzeRentenauskunftRentenberechnungVerzichtserklärung