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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 4 KSVG, [Vorrangversicherung in der Rentenversicherung]
§ 4 KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Ausnahmen von der Versicherungspflicht → Erster Unterabschnitt – Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes
§ 4 KSVG – [Vorrangversicherung in der Rentenversicherung]
Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).
In der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer
- 1.
auf Grund einer Beschäftigung oder einer nicht unter § 2 fallenden selbstständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn, die Versicherungsfreiheit beruht auf einer geringfügigen Beschäftigung oder einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit (§ 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch),
- 2.
aus einer Beschäftigung ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder aus einer nicht unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen bezieht, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen während des Kalenderjahres voraussichtlich mindestens die Hälfte der für dieses Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze(1) in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt; wird die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist diese Grenze entsprechend herabzusetzen,
- 3.
als Gewerbetreibender in Handwerksbetrieben nach § 2 Satz 1 Nr. 8 oder § 229 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig ist,
- 4.
Landwirt im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ist,
- 5.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht; das gilt nicht, wenn durch schriftliche Erklärung gegenüber der Künstlersozialkasse auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit bindend,
- 6.
als ehemaliger Landwirt eine Altersrente oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Landabgaberente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte bezieht oder
- 7.
als Wehr- oder Zivildienstleistender in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist.
Nummer 1 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261). Nummer 2 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (a. a. O.) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Nummer 3 neugefasst durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183). Nummer 4 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890). Nummer 5 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Nummer 6 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (a. a. O.) und 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027). Nummer 7 gestrichen durch G vom 13. 6. 2001 (a. a. O.); bisherige Nummer 8 wurde Nummer 7.
1/2 für 2023 = 43.800,00 EUR, im Beitrittsgebiet = 42.600,00 EUR.
Zu § 4: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 2.2.1.