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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 11 ALG, Regelaltersrente
§ 11 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Erster Titel – Anspruchsvoraussetzungen → Erster Untertitel – Renten wegen Alters
§ 11 ALG – Regelaltersrente
Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).
(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn
- 1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
- 2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. (1)
Absatz 1 Nummern 1 und 2 geändert und Nummer 3 gestrichen durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).
(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- 1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und
- 2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
Absatz 2 Nummern 1 und 2 geändert und Nummer 3 gestrichen durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).
(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 25. August 2018 (BGBl. I S. 1350)
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14 und 1 BvR 2392/14 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 11 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der Fassung des Artikels 17 Nummer 6 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 554 <569>) ist mit Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes und in Verbindung mit § 21 Absatz 9 Satz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der Fassung des Artikels 7 Nummer 1a des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1127 <1132>) und in der Fassung des Artikels 4 Nummer 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12. April 2012 (Bundesgesetzblatt I Seite 579 <589 f.>) mit Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.