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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Anlage 7 SKV-MV, Erklärung des Auszubildenden über die zuständige Krankenkasse und Meldung über den Beginn der Ausbildung
Anlage 7 SKV-MV
Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten (Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung - SKV-MV)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 7 SKV-MV – Erklärung des Auszubildenden über die zuständige Krankenkasse und Meldung über den Beginn der Ausbildung (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789)
Herr/Frau | |
Name, Vorname, Geburtsdatum, | |
Straße, Hausnummer, | |
Postleitzahl, Wohnort, | |
Krankenkasse *), bei der ich versichert bin oder zuletzt versichert war: | |
.......................................................... | |
(Name und Anschrift) | |
(Bestand noch nie ein Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung, ist die Anschrift einer der Krankenkassen anzugeben, die kraft Gesetzes zuständig sind - See-Krankenkasse oder Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, wenn eine Versicherung bei dieser Krankenkasse zuletzt bestanden hat -, die gewählt wurde oder bei Versicherungspflicht wählbar wäre. **)) | |
Versicherten-Nr. | |
Unterschrift des Auszubildenden | Datum |
Der/Die oben Bezeichnete befindet sich seit dem .......... als Auszubildender/Auszubildende in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. | |
Name, Anschrift (und Unterschrift) der Ausbildungsstätte | Datum |
Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK), Betriebskrankenkasse, Innungskrankenkasse, See-Krankenkasse, Landwirtschaftliche Krankenkasse, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Ersatzkasse.
AOK, Ersatzkasse; Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn die Satzung dies vorsieht oder eine Versicherung bei der Betriebs- oder Innungskrankenkasse zuletzt bestanden hat oder der Ehegatte dort versichert ist.
Zu Anlage 7: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).