Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 77b VAG, Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge
§ 77b VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Bundesrecht
IV. – Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen → 2. – Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen
§ 77b VAG – Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
1Die Lebensversicherungen, Krankenversicherungen der in § 12 genannten Art, die privaten Pflegepflichtversicherungen nach § 12f und die in § 65 Abs. 4 bezeichneten Versicherungen erlöschen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 2Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungsvermögens nach § 66 Abs. 1a fordern. 3§ 77a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Zu § 77b: Eingefügt durch G vom 10. 12. 2003 (BGBl I S. 2478).