Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 70 VAG, Treuhänder für das Sicherungsvermögen
§ 70 VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Bundesrecht
IV. – Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen → 2. – Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen
§ 70 VAG – Treuhänder für das Sicherungsvermögen (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
1Zur Überwachung des Sicherungsvermögens sind ein Treuhänder und ein Stellvertreter für ihn zu bestellen. 2Für einen kleineren Verein (§ 53) gilt dies nur, wenn es die Aufsichtsbehörde anordnet.
Zu § 70: Geändert durch G vom 10. 12. 2003 (BGBl I S. 2478).