Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 48 AO, Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
§ 48 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Zweiter Abschnitt – Steuerschuldverhältnis
§ 48 AO – Leistung durch Dritte, Haftung Dritter (1)
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 48 - Leistung durch Dritte, Haftung Dritte
(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden.
(2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.